Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 267 
der Fischereiberechtigte selbst, trotzdem ihm die Ausübung der Fischerei nicht zusteht, Mitglied 
der Genossenschaft sein. « 
Die nur obligatorisch zur Ausübung der Fischerei Berechtigten können dagegen nicht 
Genossen werden. Eine Ausnahme besteht im Falle der Verpachtung eines Fisch- 
wassers. 
§ 38. 
Wenn ein Fischereirecht verpachtet ist, sind im Falle der Bildung einer freiwilligen 
Genossenschaft der Verpächter und der Pächter berechtigt, der Genossenschaft beizutreten. 
Der Pächter bedarf hiezu der Zustimmung nur, wenn sich der Verpächter dies im Pacht- 
vertrage ausdrücklich ausbedungen hat oder wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung 
der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll. Nur wenn das Pachtverhältnis schon bei 
dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes bestanden hat, ist die Zustimmung des Verpächters 
in allen Fällen notwendig. Geben bei der Frage, ob eine Genossenschaft gebildet werden 
soll (Art. 38 Nr. 1) der Verpächter und der Pächter ihre Stimme in verschiedenem Sinne, 
so hindert die verneinende Stimme des Pächters oder des Verpächters nicht die Bildung 
der Genossenschaft, der Widersprechende wird eben nicht Genosse. Geben dagegen bei der 
Frage, wie die Satzung geregelt werden soll (Art. 45 Abs. 1), der Verpächter und der 
Pächter ihre Stimmen in verschiedenem Sinne, so wird für die Berechnung der Mehrheit 
der Köpfe jeder Teil der Gruppe von Abstimmenden zugezählt, in deren Sinne er gestimmt 
hat; für die Berechnung der Mehrheit nach dem Umfang der Fischereirechte gilt aber das 
Fischereirecht als nicht zustimmend. Soweit es sich dabei um die Regelung der Teilnahme 
an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft handelt, kann, wenn diese Teilnahme in 
anderer Weise als nach dem Umfange der Fischereirechte der Genossen erfolgen soll, dies 
nur geschehen, wenn sowohl der Pächter als der Verpächter zustimmen. 
Handelt es sich um die Bildung einer Zwangsgenossenschaft, so wird darauf, daß 
das Fischwasser verpachtet ist, keine Rücksicht genommen. Es kann der Pächter sowie der 
Verpächter oder auch nur der Verpächter zur Genossenschaft herangezogen werden; daß nur 
der Verpächter Genosse wird, wird sich nur in Ausnahmsfällen rechtfertigen. Soweit bei 
der Bildung der Zwangsgenossenschaft die Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist, 
(Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes) haben sowohl der Pächter als der Verpächter 
Stimmrecht; stimmen sie verschieden, so wird für die Berechnung der Mehrheit nach Köpfen 
jeder Teil der Gruppe zugezählt, in deren Sinne er gestimmt hat; für die Berechnung der 
Mehrheit nach dem Umfange des Fischereirechts aber gilt das Fischereirecht als nicht 
zustimmend.
	        
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