Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 405 
23) A. a. O. erhält der Abs. uu folgende veränderte Fassung: 
u. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends 
bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen 
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen 
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. 
24) A. a. O. ist in den Absätzen v#, VI. und 1X die Angabe „eigenhändig bestellen“ 
zu ändern in: „eigenhändig"; die Angabe „offen bestellen“ oder = RO = im AbsK. v 
ist zu ändern in: „offen“. 
25) A. a. O. ist hinter Abs. #x als neuer Abs. k einzuschalten: 
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften 
des Abs. 14X benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird 
nach den Bestimmungen des § 19 verfahren. 
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und xu. 
26) Im 8 19, unbestellbare Telegramme betreffend, tritt unter 1 an die Stelle des 
letzten Satzes folgendes: 
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs- 
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 21) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender 
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. In 
allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn 
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) 
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
27) Im § 20, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die 
Absätze d bis h unter u „Auf Antrag wird jedoch erstattet:" folgende Fassung: 
4) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist 
(3. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerk; 
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 21), durch welche die 
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder- 
holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls 
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wieder- 
gegeben sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich 
auf die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen. 
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