Nr. 26. 405
23) A. a. O. erhält der Abs. uu folgende veränderte Fassung:
u. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem
besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind.
24) A. a. O. ist in den Absätzen v#, VI. und 1X die Angabe „eigenhändig bestellen“
zu ändern in: „eigenhändig"; die Angabe „offen bestellen“ oder = RO = im AbsK. v
ist zu ändern in: „offen“.
25) A. a. O. ist hinter Abs. #x als neuer Abs. k einzuschalten:
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften
des Abs. 14X benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird
nach den Bestimmungen des § 19 verfahren.
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und xu.
26) Im 8 19, unbestellbare Telegramme betreffend, tritt unter 1 an die Stelle des
letzten Satzes folgendes:
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs-
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 21) vervollständigen, berichtigen
oder bestätigen.
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. In
allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post.
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande)
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist.
27) Im § 20, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die
Absätze d bis h unter u „Auf Antrag wird jedoch erstattet:" folgende Fassung:
4) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist
(3. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerk;
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 21), durch welche die
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder-
holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wieder-
gegeben sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich
auf die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen.
66