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lbersteigt die aus diesem Anlasse bewilligte Dienstbefreiung die Dauer einer Woche,
so wird die weitere Zeit auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, wenn dieser
bereits eingebracht ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres angerechnet.
§ 5.
1. In Bezug auf den Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist auf die dienstlichen Verhält-
nisse gebührende Rücksicht zu nehmen.
2 Die Dienstgeschäfte des beurlaubten Beamten sind tunlichst von den übrigen Beamten
mitzuerledigen, damit der Staatskasse besondere Kosten für Stellvertretung in der Regel
nicht erwachsen.
2 Der Erholungsurlaub der Beamten der Gerichte und Staatsanwaltschaften soll mög-
lichst in die Gerichtsferien fallen.
86.
Jede Beurlaubung kann zurückgenommen werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
dies notwendig machen.
§ 7.
Der Feriengenuß wird dem Urlaube gleichgeachtet (Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 des
Beamtengesetzes).
§ 8.
1 Eines Urlaubs bedarf der Beamte nicht, wenn er durch Krankheit an der Verrich-
tung seines Dienstes verhindert ist. Er hat jedoch von seiner Erkrankung dem Vorstande
der Behörde, der er angehört, oder, wenn er selbst der Vorstand ist, der unmittelbar
vorgesetzten Behörde alsbald und tunlichst so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, daß veran-
laßtenfalls für die anderweitige Wahrnehmung seines Dienstes gesorgt werden kann. In
gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.
2 Auf Verlangen hat der erkrankte Beamte ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Soweit
veranlaßt, kann ein amtsärztliches Gutachten erholt werden. Die besonderen Bestimmungen
über das Meldeverfahren im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung werden hiedurch nicht
berührt.
3. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn der Beamte beabsichtigt, zum Zmecke
der Wiederherstellung seiner Gesundheit vom Amts= oder Wohnsitze sich zu entfernen
oder nach eingetretener Genesung zum Zwecke der vollständigen Erholung von der über-
standenen Krankheit noch für einige Zeit von der Dienstverrichtung sich fernzuhalten. Die
Genehmigung ist jederzeit widerruflich.