3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt
zu betrachten sind.
(2) Gegenstände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen
nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung nicht anzunehmen.
(3) Gegenstände, deren Ein= oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht
die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vor-
handen sind.
84.
Züge.
(1) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach
Bedarf verkehrenden Züge.
(2) Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der
Eisenbahn.
§ 5.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Aus-
führung der Beförderung bedient.
§ 6.
Tarife.
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag
maßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Auskunft
geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie sind bei Er-
füllung der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden.
(2) Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen.
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist ver-
boten und nichtig.
(4) Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbahn
sind Begünstigungen mit Genehmigung der Landesausfsichtsbehörde zulässig.
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen
oder andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens 2 Monate nach der
Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war.