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behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Abnahme des Gutes sind nur wirk—
sam, wenn sie unter Zustimmmung der Eisenbahn gemacht sind.
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung bei
der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger in der Empfangsbescheinigung
als fehlend aufführen.
§ 98.
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Uberschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des
Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung der Lieferfrist mit dem
Ablaufe der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisen-
bahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Ver-
jährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem An-
meldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweis-
stücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden
gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht.
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Ver-
jährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung
oder die Uberschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie ab-
gesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Be-
weisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder wenn in einem zwischen dem
Absender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes,
der Minderung, der Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der
Eisenbahn der Streit verkündet wird.
(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn
den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüberschreitung vorsätzlich herbei-
geführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen
untereinander (8 100).
§ 99.
Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage.
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn ist
nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber 88 60 und 70).