Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 48. 603 
Art. 20. 
Im Art. 8 Ziff. 31 Satzteil 1 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechts- 
sachen, wird nach dem Worte „Verbrauchssteuern“ das Wort „Warenhaussteuern“ eingeschaltet. 
Art. 21. 
1 Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb (Gesetz vom Wvé.. ur.78-40. betreffend die 
Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, Art. 15) wird als staatliche Steuer wie 
bisher forterhoben. Ihre Erträgnisse werden jedoch vom Rentamt an die Gemeinde des 
Betriebsorts abgeliefert. 
II Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, über die Ablieferung nud über 
die Vergütung hierfür nähere Bestimmungen zu treffen. 
  
Art. 22. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung 
mit der Verkündigung, im übrigen am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von #ayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miliner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. Dr. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horxn. v. Grettreith. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Schluff- 
bestimmun- 
gen.
	        
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