Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 2. 11 
3. in der Beratung und Unterstützung sonstiger öffentlicher Behörden und Beamten 
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den hierüber bestehenden besonderen 
Vorschriften; 
4. in der Ausstellung von amtsärztlichen Zeugnissen, Gutachten und Bescheinigungen 
in Fällen, in denen die Beibringung solcher Zeugnisse, Gutachten oder Bescheini- 
gungen vorgeschrieben ist; 
5. in der Wahrnehmung des amtsärztlichen Dienstes bei den Amtsgerichten seines 
Bezirkes, soweit der Dienst nicht von dem Landgerichtsarzte oder einem anderen 
Arzte versehen wird; 
6. in der Vornahme der öffentlichen Impfung, soweit hierfür nicht ein anderer Arzt 
vom Staatsministerium des Innern als öffentlicher Impfarzt bestellt ist; 
7. in der Vornahme ärztlicher Untersuchungen an Stelle des Militärarztes nach 
den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften; 
8. in der Leistung ärztlicher Hilfe in Notfällen. 
III Der Bezirksarzt hat sich bei Erledigung seiner Dienstesaufgaben in steter Fühlung 
mit der Distriktsverwaltungsbehörde, soweit deren Geschäftskreis berührt ist, zu halten. 
IV Die näheren Vorschriften über die Dienstesaufgaben werden von dem Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien erlassen. Dem Staats- 
ministerium des Innern bleibt auch vorbehalten, im Benehmen mit den beteiligten Staats- 
ministerien die Dienstesaufgaben zu erweitern. 
§ 9. Zu 
1 ... Ǥ8Avi.11,1. 
Zur selbständigen Erledigung werden dem Bezirksarzt überwiesen: Selbständig 
1. die Überwachung der Hilfspersonen im Gesundheitswesen in Bezug auf die zu erledigende 
technische Seite ihrer Berufsausübung; Verwaltungs- 
fte. 
2. die Musterung der Apotheken und des Geschäftsbetriebs von Personen, die dem geschafte 
freien Verkehr überlassene Arzneimittel gewerbsmäßig feilhalten, und von Personen, 
die zur gewerbsmäßigen Zubereitung oder Feilhaltung von Giften berechtigt sind; 
3. die Überwachung der Personen, die ohne entsprechende staatliche Anerkennung die 
Heilkunde bei Menschen gewerbsmäßig ausüben, in Bezug auf die technische Seite 
der Gewerbeausübung; 
4. die gesundheitliche Uberwachung der Pflegekinder, Gebrechlichen und Geisteskranken, 
die nicht in öffentlichen Anstalten untergebracht sind; 
5. die Ermittlungen und vorläufigen unverschieblichen Anordnungen zur Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten.
	        
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