Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 423 
zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die Regierung, Kammer des 
Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern verboten werden. 
§ 63 (51). 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf baraus ohne distrikts- 
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
8 64 (62). 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffent- 
lichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach vor- 
heriger ausreichender Erhitzung (§ 40 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden. 
§ 65 (63). 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit 
sind, finden die Bestimmungen der §§ 59 bis 64 keine Anwendung. 
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
§s 66 (54). Zus 17 N13 
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden bes Gesetzes 
und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, 
oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast= und 
Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, 
Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu 
desinfizierenden Stoffen bestehen. 
(2) Inwieweit diese Forderungen auf bereits bestehende Stallungen Anwendung zu finden 
haben, bestimmt die Distriktspolizeibehörde mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern. 
§ 67 (55). 
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker 
oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. Die in Betracht kommenden Stallungen sind von 
der Distriktspolizeibehörde zu bezeichnen. 
§ 68 (56). 
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen 
nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese 
Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
	        
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