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zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die Regierung, Kammer des
Innern, mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern verboten werden.
§ 63 (51).
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf baraus ohne distrikts-
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
8 64 (62).
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffent-
lichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach vor-
heriger ausreichender Erhitzung (§ 40 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden.
§ 65 (63).
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit
sind, finden die Bestimmungen der §§ 59 bis 64 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen.
§s 66 (54). Zus 17 N13
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden bes Gesetzes
und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet,
oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast= und
Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten,
Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu
desinfizierenden Stoffen bestehen.
(2) Inwieweit diese Forderungen auf bereits bestehende Stallungen Anwendung zu finden
haben, bestimmt die Distriktspolizeibehörde mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern.
§ 67 (55).
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker
oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. Die in Betracht kommenden Stallungen sind von
der Distriktspolizeibehörde zu bezeichnen.
§ 68 (56).
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen
nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese
Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.