Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 43. 229 
Nr. 21192. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerinm der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Juli 1916 
anzuordnen geruht, daß 
A. beginnend vom 1. September 1916 
1. die Forstämter Marktsteft und Mainsondheim aufgelöst werden, 
2. ein Forstamt mit dem Sitz in Kitzingen a. M. nen errichtet werde, 
3. an Stelle des dem Forstamte Mainsondheim bisher beigegebenen Forstamts- 
assessors eine dem Forstamte Kitzingen zu unterstellende exponierte Forstamts- 
assessorstelle in Mainsondheim gebildet werde, 
4. der exponierte Forstamtsassessor in Wiesentheid dem Forstamt Ober- 
schwarzach unterstellt werde, 
B. die exponierte Forstamtsassessorstelle in Wiesentheid bei ihrer nächsten Erledigung 
aufFgelöst werde. 
München, den 20. Juli 1916. 
J. B. 
Staatsrat Dr. von Günder. 
  
Nr. 21282/I. 
Bekanntwachung zum Vollzuge des § 9 Abs. I und III des Finanzgesetzes für 1916 und 1917 
vom 15. Juli lfd. Is. (GVl. S. 128). 
fl. Staatsministerinm der Finanzen. 
Auf Grund des § 9 Abs. I und III des Finanzgesetzes für 1916 und 1917 vom 
15. Juli lfd. Is. (GVBl. S. 128) wird mit Wirkung vom 1. August 1914 an bestimmt: 
1. Zu Gunsten von Kriegsteilnehmern wird die Frist des Art. 92 Abs. II des 
Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 auf sechs Monate seit Beendigung der 
Kriegsteilnahme verlängert.
	        
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