Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

—  187  —

werte  sowie  abzüglich  des  Mehrertrags,  der  sich  aus  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  Beseitigung
  des  Branntweinkontingents,  ergibt.

  §  2.

(1)  Die  als  Mehrertrag  aus  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912  in  Abzug  zu  bringenden  Beträge
werden  für  das  Rechnungsjahr  1914  vom  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  vor  Beginn
des  Rechnungsjahrs  endgültig  festgesetzt.  Der  Berechnung  dieser  Beträge  sind  das  Gesamtkontingent
für  das  beim  Beginne  des  Rechnungsjahrs  laufende  Betriebsjahr  und  die  davon  auf  Bayern,
Württemberg  und  Baden  entfallenden  Anteile  einerseits  und  die  im  abgelaufenen  Betriebsjahr  zu
ermäßigten  Verbrauchsabgabensätzen  hergestellten  Alkoholmengen  anderseits  in  der  Weise  zugrunde
zu  legen,  daß

a)  für  die  zum  Abgabensatze  von  0,81  M  hergestellten  Alkoholmengen
weder  eine  Mehr-  noch  eine  Mindereinnahme,

b)  für  die  zu  den  ermäßigten  Sätzen  der  §§  4,  5  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  und  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  zum  Satze  von  1,70  M  hergestellten  Alkoholmengen  der
Unterschied  zwischen  dem  ermäßigten  Satze  und  dem  früheren  niedrigeren  Abgabensatze
von  1,05  M,

c)  für  die  vom  Gesamtkontingent  auf  Bayern,  Württemberg  und  Baden  entfallenden  Anteile
  nach  Abzug  der  davon  unter  a  und  b  bereits  berücksichtigten  Mengen  0,125  M  und

d)  für  das  Gesamtkontingent  nach  Abzug  der  unter  à,  b  und  e  berücksichtigten  Mengen  0,90 M
für  das  Liter  Alkohol
als  Mehreinnahme  eingestellt  wird.

(2)  Als  Unterlage  für  diese  Berechnung  haben  die  Direktivbehörden  eine  Nachweisung  der  in
ihren  Bezirken  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern  (B.  O.  §§  147  und  317)  während
des  abgelaufenen  Betriebsjahrs  zu  den  einzelnen  Verbrauchsabgabensätzen  hergestellten  Alkoholmengen
nach  dem  anliegenden  Muster  aufzustellen  und  bis  zum  1.  Februar  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats
für  Rechnungswesen  einzureichen.

(3)  Von  dem  nach  Abs.  1  festgesetzten  Mehrertrage  für  das  Rechnungsjahr  wird  bei  den  vierteljährlichen
  Einnahmefeststellungen  je  ein  Vierteil  berücksichtigt.

§  3.
Für  die  Rechnungsjahre  1912  und  1913  wird  den  Bundesstaaten  —  entsprechend  den  durchschnitllichen
  Gesamtvergütungen  in  den  Rechnungsjahren  1910  und  1911  und  in  den  Betriebslahren
  1910/11  und  1911/12  —  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Branntweinverbrauchsabgabe
eine  Gesamtvergütung  von  je  16  500  000  M  gewährt.  Hiervon  kommt  bei  den  vierteljährlichen  Einnahmefeststellungen
  je  ein  Vierteil  zur  Verrechnung.

§  4.
(1)  Von  der  Gesamtvergütung  (§§  1,  3)  werden  ein  Dritteil  für  die  Erhebung  und  zwei  Dritteile
  für  die  Verwaltung  gewährt.

(2)  Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  vierteljährlich  die  Vergütung  für
die  Erhebung  nach  Maßgabe  der  im  Gebiete  der  einzelnen  Bundesstaaten  aufgekommenen  Rohsolleinnahme
  abzüglich  des  Betrags  der  von  ihren  Direktivbehörden  ausgefertigten  und  im  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  zur  Anrechnung  gekommenen  Gutscheine  sowie  abzüglich  des  Betrags  der
im  ihrem  Gebiet  aufgerechneten  Steuerermäßigungswerte,  die  Vergütung  für  die  Verwaltung  nach  dem
Verhältnis  der  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern  erzeugten  Alkoholmengen  auf  die
einzelnen  Staaten.

(3)  Den  Bundesstaaten  steht  es  frei,  bei  den  monatlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen
und  der  Reichshauptkasse  je  ein  Dritteil  der  ihnen  in  dem  entsprechenden  Viertel  des  Vorjahrs  für  die
Erhebung  und  Verwaltung  der  Verbrauchsabgabe  gewährten  Vergütung  zurückzubehalten.

28*