Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(108) 
b) Für Aufstellung der ersten Schlichemaschine in denselben Gegenden zum kohn- 
schlichren, die nachhaltige Betreibung eines solchen Lohnetablissemencs vorausgesetze, 
100 Thlr. — — . 
Schlauchfabrication. 
* 39. Für Herstellung wasserdichrer und zugleich gegen bisher wohlfeilerer Spri- 
tzenschläuche, namentlich unter Anwendung von Cautchouc, bei nachgewiesenem entspre- 
chenden Absatze, 
50 Thlr. — — . 
F. Ledersabrication. 
§ 40. Für Verbesserungen in der Lederfabrication, namenrlich in der Verfer- 
tigung von Sohlenleder nach Mastrichrer Arc, 
50 — 500 Thlr. — —.. 
G. Färberei, chemische Verfahren und verwandte Gegenstände. 
§ 44. a) Für Entddeckung eines Mittels, um Kupferflecke aus ungefärbten 
schaafwollnen Stoffen, ohne nachtheilige Folgen für das nachherige Auftragen der Farbe, zu 
entfernen, 
50 Thlr. —. — 
b) Für Enckdeckung eines bewährten Mittels, wodurch das Stockfleckigwerden 
der baumwollnen Waaren erweislich vermieden wird, 
50 — 100 Thlr. —— . 
c) Für Herstellung eines brauchbaren Blauweiß für die Blondenfabrication, 
50 — 100 Thlr. — — 
4) Für Erfindung eines Verfahrens, leinenes Garn türkisch= oder englischroth, ama- 
rankh, violet, grün, goldgelb, orange, schwefelgelb, rosa, kirschroth und braun, ächt und 
bleichfest zu färben, 
100 — 200 Thlr. — — . 
e) Für Entdeckung eines schönen reinen Kaliblau zur Darstellung auf Wolle in 
der Nuance des hellen Raimondblau in Seide, welches niche nur einer 20 Procene star- 
ken Aetzkaltlauge (oder Feuerlange der Seifensieder), sondern auch der Einwirkung des ge- 
wöhnlichen Scheidewassers (Salpetersäure) von 1,22 specifischem Gewichte, wenn der ge- 
färbte Scoff kurze Zeit damit in Berührung bliebe, widersteht, und durch Einwirkung des 
Sonnenlichtes nicht mehr, als Indige verliert, 
200 — 300 Thlr. — — .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.