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Eine Verlaͤngerung der bestimmten Frist ist nur bei nachgewiesenen erheblichen Verhin—
derungsursachen zulässig.
Verantwortlichkeit der Grund- und Hypothekenbehörden.
8 138. Die Grund- und Hypothekenbehörden sind für Erfüllung dieser Obliegenheit
(S 131, 132, 134 bis 137) sowohl den Betheiligten, als der vorgesetzten Dienstbe—
hörde verantwortlich und haften den Betheiligten für durch Pflichtverletzung oder Vernach-
lässigung entstandene Schäden.
6 139. Sie haften insonderheit dafür:
1.) daß Alles, was bei ihnen zur Aufnahme in das Grund= und Hypothekenbuch
angemeldet wird und dazu geeignet ist, in das Grund= und Hypothekenbuch am gehörigen
Orte, sobald als möglich, nach Ordnung der Anmeldung und auf die gehörige Art richtig
aufgenommen werde,
2.) daß von jeder vorgenommenen Eintragung oder Löschung der dabei passiv Be-
theiligte gehbrig benachrichtigt werde (§ 27),
N3)) daß die Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche und die Ausfertigun-
gen in Grund= und Hypothekensachen mit dem Grund= und Hypothekenbuche übereinstimmen.
& 140. Wegen Unterlassung derjenigen unaufgeforderten Thätigkeit, zu welcher die
Grund= und Hypothekenbehörden in § 20 angewiesen sind, können letztere zwar dienstver-
antwortlich werden, ein Entschädigungsanspruch Betheiligter aber findet insoweit gegen sie
oder gegen den Gerichtsinhaber nicht statt.
Anbringen in Grund= und Hypothekensachen und was dabei zu beobachten.
8 141. Gesuche in Grund= und Hypothekensachen sind bei den Appellationsgerichten
zu Dresden und zu Budissin (§ 128) stets schriftlich anzubringen, bei Untergerichten hin-
gegen können sie sowohl mündlich als schriftlich angebracht werden.
Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protocoll zu nehmen und es ist hierin die Ta-
gesstunde, wo sie erfolgten, zu bemerken.
Letzteres muß auch bei Eingang schriftlicher Gesuche beobachtet werden.
§ 142. Mit dem Gesuche um eine Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch
oder um eine Löschung in demselben ist die Angabe und Nachweisung des Rechtstitels und
die Legitimation des Anbringers, soweit es vach Beschaffenheit des Anbringers erforderlich,
zu verbinden.
* 143. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche der Grund= und Hypothekenbehörde bei
Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch oder bei Löschung im Grund= und Sy-
pothekenbuche zur Unterlage dienen sollen, müssen die Eigenschaft öffentlicher, der eidlichen
Ablehnung nicht ausgesetzter Urkunden haben, daher, wenn sie von Privatpersonen ausge-
stellt sind, gerichtlich anerkannt sein.
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