Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Wegen der Requisitionen in Strafrechtsfällen bewendet es bei der Declaration vom 
1sten September 1823 (Seite 111 der Gesetzsammlung von 1823). 
Dresden, am Aten October 1849. 
Ministerium der Justiz. 
D. Zschinsky. 
Manitius. 
  
& 93) Verordnung, 
die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel betreffend; 
vom 13ten September 1849. 
D. sich auch für Sachsen das Bedürfniß polizeilicher Vorschriften über Beaufsichtigung der 
Dampfkessel dringend herausgestellt hat, so wird zu diesem Ende verordnet, wie folgt: 
&1. Zu Aufstellung, Ingangsetzung, Translocation, Umbau oder wesentlicher Ver- 
änderung eines Dampfkessels, (worunter in dieser Verordnung jede Vorrichtung zu Erzeugung 
von Wasserdämpfen verstanden ist, deren Spannung die der Atmosphäre übertrifft,) derselbe 
sei für den Betrieb einer Dampfmaschine oder zu andern Zwecken bestimmt, (stehend oder 
einer Locomotive oder Schiffsdampfmaschine zugehörig) ist die Genehmigung der Ortspolizei- 
behörde erforderlich. 
Bei Locomotiven ist hierzu die Polizeibehörde des Hauptbahnhofs, bei Schiffsdampf- 
maschinen das Hauptsteueramt Dresden competent. 
Auf Dampfkessel, welche im Besitze des Staats sich befinden oder zum Regalbergbaue 
gehören, leiden die formellen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung, 
sondern es ist in dieser Beziehung den Vorschriften der Instruction Sub & & 1 nachzugehen. 
Dagegen sind die materiellen Bestimmungen der § 3 .a —mr und 4 dieser Verord- 
nung, ingleichen 8 5— 14 und § 16 der Instruction sammt deren tabellarischen Beilagen 
sub I, II, III und IV auch bei den oben ausgenommenen Dampfkesselanlagen, Locomotiven 
u. s. w. gleichmäßig zu beobachten. 
§J# 2. Bei allen in Verfolg der Ausführung dieser Verordnung nöthig werdenden tech- 
nischen Erörterungen und darauf beruhenden Entscheidungen concurriren mit den Polizeibe- 
hörden die für die betreffenden Bezirke vom Ministerium des Innern beziehendlich in Gemein- 
schaft mit dem Finanzministerium zu ernennenden technischen Beamten. 
3Z. Die Ertheilung der nach § 1 erforderlichen Genehmigung ist von folgenden Be- 
dingungen abhängig:
	        
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