Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Feuer entwickelte Dampf vollständig entweichen kann und deren ringförmige Ver- 
schlußfläche eine Breite von 310 des Durchmessers der Druckfläche, höchstens aber 
von 2 Millimetern oder 1 sächsische Linie hat. Diese Ventile sind direct oder durch 
Vermittelung eines Hebels, aber stets nur mit einem aus einem Stücke bestehenden 
Gewichte, dessen Schwere der höchsten zulässigen Spannung und der Größe der 
Dampfdruckfläche des Ventils entspricht, zu belasten. Bei Hebelbelastung ist die 
Hebellänge und das Gewicht so zu berechnen, daß das Gewicht für das Marimum 
der zulässigen Dampfspannung am äußersten Ende des Hebels hängt; Gewicht und 
Hebel sind von dem technischen Beamten mit einem Stempel zu bezeichnen. Jede 
Vermehrung des Gewichts oder Erschwerung des Spiels der Sicherheitsventile 
während des Betriebs ist streng untersagt. Für Sicherheitsventile der Locomotiven 
und für Hochdruck-Schiffskessel ist eine Feder als Gegendruck zulässig. 
Jeder Dampfkessel ist, außer drei Probirhähnen, mit einem gut construirten selbst- 
thätigen Wasserstandszeiger, Schwimmer oder Glasrohr (für Locomotiven jedenfalls 
Glasrohr) zu versehen. In der Höhe der tiefsten zulässigen Wasserstandslinie ist bei 
Locomotivkesseln ein Bleiniet von mindestens 1 Zoll Durchmesser anzubringen. 
Mit jedem Dampfkessel ist direct durch ein mindestens 1 Zoll im Lichten weites 
Rohr ein Manometer zu verbinden, dessen die Spannung in Atmosphären angebende 
und die höchste zulässige Spannung ganz besonders markirende Scala vom Platze 
des Heizers aus sichtbar sein muß. Das Manometer muß ein offenes sein und sein 
Steigrohr darf die höchste zulässige Spannung um höchstens 1 Atmosphäre über- 
steigen. Für Locomotiv= und Hochdruck-Schiffsdampfkessel ist ein Manometer nicht 
erforderlich. 
Jeder Dampfkessel ist mit einer gut construirten und sicher wirkenden Speisevorrich- 
tung von solcher Lieferungsfähigkeit zu versehen, daß das bei dem lebhaftesten Feuer 
verdampfte Wasser vollständig ersetzt werden kann. 
Dampfschiffe müssen außer der Speisepumpe noch eine andere, von Hand oder 
durch eine besondere kleine Maschine zu bewegende Pumpe haben, welche zur Spei- 
sung des Kessels dient, während die Dampfmaschine still steht. 
Für möglichste Reinheit des Speisewassers ist Sorge zu tragen. 
Sind mehrere Kessel verbunden, so muß jeder für sich die sub h, i und k erwähn- 
ten Apparate besitzen, besonders gespeist und nach Bedürfniß von den andern unab- 
hängig gemacht werden können. Die Verbindung der Kessel unter einander darf nur 
in den stets mit Dampf erfüllten Theilen stattfinden. 
Ausnahmen von allen den vorstehend Sub a bis m verzeichneten Bedingungen 
können nur vom Ministerium des Innern gegen Uebernahme der Verpflichtung zu
	        
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