Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Schönburgische 
Receßherr= 
schaften. 
Aufnahme 
ausländischer 
Juden. 
Aufnahme 
wegen verhin- 
derter Auswei- 
sung. 
4) Uebertra- 
gung eines öf- 
fentlichen 
Amtes. 
Erlöschungs- 
gründe. 
(244 ) 
#12. Ausländern, welche sich innerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften nie- 
derlassen wollen, wird die Aufnahmeurkunde (§ 6) nicht eher ausgestellt werden, als bis sie, 
nächst den übrigen Aufnahmebedingungen, die nach dem Abschnitte VIII, § 14 des Erläu- 
terungsrecesses vom 9ten October 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung des betreffenden 
Herrschaftsbesitzers beigebracht haben. 
§ 13. Die Aufnahme ausländischer Juden in das Sschsische Unterthanenrecht ist 
nach dem Gesetze vom 1 6ten August 1838, jedoch mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß 
anstatt der im § 3 des gedachten Gesetzes erwähnten Erfordernisse des Mandats vom 13ten 
Mai 1831, denen der Aufzunehmende Gnüge zu leisten habe, auch bei Niederlassung aus- 
ländischer Juden die in § 8 gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen 
in Anwendung zu bringen sind. 
§ 14. Der Aufnahme in das Unterthanenrecht gleich zu achten ist die Erklärung des 
Ministeriums des Innern, daß ein im Lande überhaupt nicht oder nicht mehr heimathsbe- 
rechtigtes Individuum als staatsangehörig zu betrachten sei, weil es dem Auslande nicht zu- 
gewiesen werden könne. 
Eine solche Erklärung kann entweder auf die Bestimmungen der mit auswärtigen Staa- 
ten bestehenden Conventionen wegen Uebernahme der Ausgewiesenen oder auf andere that- 
sächliche Verhältnisse, welche der Ausweisung entgegenstehen, begründet werden. 
Die Wirkung dieser Erklärung ist vermittelst eines ausdrücklichen Zusatzes auf die Zeit- 
dauer zu beschränken, während welcher der thatsächliche Behinderungsgrund der Ausweisung 
fortbestehen werde, — ausgenommen in Fällen, wo die Beifügung eines solchen Vorbehalts 
im Voraus als unthunlich oder zwecklos erscheinen würde. 
5*15. Ausländer, denen nach Maaßgabe des Gesetzes über die Verhältnisse der Civil- 
staatsdiener eine Anstellung im Civilstaatsdienste zu Theil, ingleichen solche, denen ein öffent- 
liches Kirchen= oder Lehramt von der Staatsbehörde übertragen wird, erlangen mit der An- 
stellung das Unterthanenrecht für sich, ihre Ehefrauen und ihre in väterlicher Gewalt befind- 
lichen Kinder. 
Die Aufnahme eines Ausländers in den Sachsischen Militärdienst gewährt das Unter- 
thanenrecht nur insofern, als es dem erstern entweder sofort bei seinem Eintritte in den Mili- 
tärdienst, oder auch später durch eine vom Ministerium des Innern auf Antrag des Kriegsmi- 
nisteriums ausgefertigte Verleihungsurkunde ausdrücklich beigelegt wird. 
Abschnitt II. 
Verlust des Unterthanenrechts. 
§ 16. Das Stchsische Unterthanenrecht geht verloren: 
1) durch Entlassung (§ 17— 19),
	        
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