Schönburgische
Receßherr=
schaften.
Aufnahme
ausländischer
Juden.
Aufnahme
wegen verhin-
derter Auswei-
sung.
4) Uebertra-
gung eines öf-
fentlichen
Amtes.
Erlöschungs-
gründe.
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#12. Ausländern, welche sich innerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften nie-
derlassen wollen, wird die Aufnahmeurkunde (§ 6) nicht eher ausgestellt werden, als bis sie,
nächst den übrigen Aufnahmebedingungen, die nach dem Abschnitte VIII, § 14 des Erläu-
terungsrecesses vom 9ten October 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung des betreffenden
Herrschaftsbesitzers beigebracht haben.
§ 13. Die Aufnahme ausländischer Juden in das Sschsische Unterthanenrecht ist
nach dem Gesetze vom 1 6ten August 1838, jedoch mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß
anstatt der im § 3 des gedachten Gesetzes erwähnten Erfordernisse des Mandats vom 13ten
Mai 1831, denen der Aufzunehmende Gnüge zu leisten habe, auch bei Niederlassung aus-
ländischer Juden die in § 8 gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen
in Anwendung zu bringen sind.
§ 14. Der Aufnahme in das Unterthanenrecht gleich zu achten ist die Erklärung des
Ministeriums des Innern, daß ein im Lande überhaupt nicht oder nicht mehr heimathsbe-
rechtigtes Individuum als staatsangehörig zu betrachten sei, weil es dem Auslande nicht zu-
gewiesen werden könne.
Eine solche Erklärung kann entweder auf die Bestimmungen der mit auswärtigen Staa-
ten bestehenden Conventionen wegen Uebernahme der Ausgewiesenen oder auf andere that-
sächliche Verhältnisse, welche der Ausweisung entgegenstehen, begründet werden.
Die Wirkung dieser Erklärung ist vermittelst eines ausdrücklichen Zusatzes auf die Zeit-
dauer zu beschränken, während welcher der thatsächliche Behinderungsgrund der Ausweisung
fortbestehen werde, — ausgenommen in Fällen, wo die Beifügung eines solchen Vorbehalts
im Voraus als unthunlich oder zwecklos erscheinen würde.
5*15. Ausländer, denen nach Maaßgabe des Gesetzes über die Verhältnisse der Civil-
staatsdiener eine Anstellung im Civilstaatsdienste zu Theil, ingleichen solche, denen ein öffent-
liches Kirchen= oder Lehramt von der Staatsbehörde übertragen wird, erlangen mit der An-
stellung das Unterthanenrecht für sich, ihre Ehefrauen und ihre in väterlicher Gewalt befind-
lichen Kinder.
Die Aufnahme eines Ausländers in den Sachsischen Militärdienst gewährt das Unter-
thanenrecht nur insofern, als es dem erstern entweder sofort bei seinem Eintritte in den Mili-
tärdienst, oder auch später durch eine vom Ministerium des Innern auf Antrag des Kriegsmi-
nisteriums ausgefertigte Verleihungsurkunde ausdrücklich beigelegt wird.
Abschnitt II.
Verlust des Unterthanenrechts.
§ 16. Das Stchsische Unterthanenrecht geht verloren:
1) durch Entlassung (§ 17— 19),