Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Amortisations- 
verfahren. 
(334 ) 
8 72. Gehen Actien oder Versicherungsscheine verloren, so ist Behufs der Amortisation 
auf Antrag des Betheiligten und dessen Kosten das Edictalverfahren vor dem Stadtgerichte zu 
Leipzig als competenter Behörde einzuleiten. 
Dieses Amortisationsverfahren findet ganz in der Art Statt, wie dieß für die Königlich 
Sächsischen Staatspapiere durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, jedoch mit der Abweichung, 
daß die durch Rescript vom öten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist 
rücksichtlich solcher Actien oder Versicherungsscheine auf eine vierjährige beschränkt ist. 
Duplicate solcher verlorener Urkunden werden nur nach beigebrachter gerichtlicher Nichtig- 
keitserklärung ausgefertigt. 
& 103) Bekanntmachung, 
die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit dem Königreiche 
der Niederlande betreffend; 
vom oIten December 1852. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Niederländischen Regierung, 
unter Zustimmung der dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden Regier— 
ungen, wegen des Beitritts des Königreichs der Niederlande zu gedachtem Vereine unterm 
18ten Juli 1851 ein Vertrag abgeschlossen und immittelst auch ratificirt worden ist, so wird 
Solches mit Hinweisung auf die laut Bekanntmachung vom 20sten März vorigen Jahres 
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62 von demselben Jahre) zwischen Sachsen und Belgien 
bereits bestehende telegraphische Verbindung und zugleich mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die Belgischen und Niederländischen Telegraphenlinien vom Isten De— 
cember laufenden Jahres an in Verbindung gesetzt worden sind. 
Von diesem Tage an ist daher nunmehr die ununterbrochene telegraphische Verbindung 
zwischen allen diefseitigen Telegraphenstationen und denen des Königreichs der Niederlande 
beziehendlich durch Vermittelung der Königlich Belgischen und Königlich Preußischen Telegra— 
phenlinien für den öffentlichen sowohl als den Privat-Correspondenzverkehr eröffnet. 
Die Veröffentlichung der Königlich Niederländischen Telegraphenstationen, sowie des 
Tarifs zu Berechnung der Beförderungsgebühren für die dießfallsige Correspondenz wird durch 
die Königliche Direction der Staatstelegraphen noch besonders erfolgen. 
Dresden, den 9ten December 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.