Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Aeußere Be- 
schaffenheit 
und Behand- 
lung der Post- 
sendungen. 
Verfügungs- 
recht des Ab- 
senders. 
Schiedsrich- 
terliche Ent- 
scheidung. 
Ausbildung 
des Vereins. 
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die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können, so hat jede derselben eine Central= 
Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler einschließlich handelt, 
und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungsortes einverstanden sind, daß eine 
gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht 
Statt und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim Transporte betheiligten Verwaltungen 
zu gleichen Theilen zu tragen. 
9) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereins- 
postbezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke 
der Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung stattgefunden hat, und ohne Rück- 
sicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben beförderten Sendungen 
abweichende Vorschriften bestehen. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 76. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen 
bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den Vereinspostverkehr die 
zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten besonderen Reglements und Instructionen. 
Soweit in diesen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die internen Vorschriften 
der einzelnen Postbezirke Anwendung. 
Art. 77. Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen 
Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten 
Empfänger übergeben worden sind. 
Art. 78. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irr- 
ungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber 
eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Voraus 
unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine 
unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese 
beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. 
Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen 
können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu 
entscheiden. 
Art. 79. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesser- 
ungen, Gleichheit der Gesetzgebung, der Reglements und Instructionen ist dem zeitweisen Zu- 
sammentritte der deutschen Postconferenz vorbehalten. 
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche Mit- 
glieder des deutschen Postvereins sind.
	        
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