Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 62 — 
solche die auf Kaiserlich Königlich Oesterreichischem Gebiete gelegenen Strecken betrifft, unter 
dem 30. November vorigen Jahres ein Vertrag abgeschlossen und mit Allerhöchster Genehmig— 
ung ratificirt worden ist, so wird dieser Vertrag hierdurch zur Nachachtung für Jedermann, 
den es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 21. Januar 1865. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
Staatsvertrag. 
Seine Mgjestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich 
haben, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen der beiderseitigen Staatsgebiete 
zu vervollständigen und zu diesem Ende ein Uebereinkommen abzuschließen, zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlichen 
Hofe, 
wirklichen Geheimenrath und Kammerherrn Rudolph von Koenneritz, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren Ministerialrath im Ministerium für Handel und Volkswirthschaft 
Dr. Vincenz Maly Ritter von Vevanovic, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung und Anerkennung ihrer Vollmachten über folgende Punkte 
übereingekommen sind: 
Art. 1. Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, auf ihre Kosten eine 
Eisenbahn von dem Sächsischen Voigtlande aus in der Richtung über Brambach, Schönberg- 
Voitersreuth und Franzensbad nach Eger zum Anschlusse an die von der Bayerischen Ostbahn, 
gesellschaft herzustellende Strecke Waldsassen-Eger zu erbauen und zu betreiben; und die 
Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung ertheilt ihre Einwilligung zum Baue und Be- 
triebe der genannten Eisenbahn (soweit dieselbe auf Oesterreichisches Gebiet fällt) durch die 
Königlich Sächsische Regierung unter nachstehenden Bedingungen: 
Art. 2. Der Bau der im Artikel 1 erwähnten Linie ist spätestens binnen drei Jahren, 
vom Tage der Genehmigung des Bauprojects an gerechnet, und längstens bis zum Schlusse 
des Jahres 1866 zu vollenden und ordnungsmäßig in Betrieb zu setzen und zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.