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16. In den Fällen des § 1627 des bürgerlichen Gesetzbuchs bewendet es in Be—
ziehung auf die Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung bei dem bisherigen Rechte.
&17. Angehend den § 1650 des bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist für das Rechtsgeschäft,
durch welches eine Ehefrau sich für den Ehemann verpflichtet, das Gericht zuständig, welchem
die Ehefrau für ihre Person unterworfen ist. Erfordert das Hauptgeschäft oder die Inter-
cession der Ehefrau die Mitwirkung des Richters einer unbeweglichen Sache, so ist auch dieser
für zuständig zu halten.
18. In Bezug auf § 2057 fg. des bürgerlichen Gesetzbuchs bewendet es auch ferner
bei dem Inhalts der Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnen-
stein, Colditz und Hubertusburg betreffend, vom 26. September 1855 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 600 fg.) für die Anstalt Sonnenstein erklärten Ver-
zichte des Staates auf das gesetzliche Erbrecht.
19. Die Vorschriften der 8§ 2084 und 2383 des bürgerlichen Gesetzbuchs finden
in Gemäßheit des § 23 der Publicationsverordnung auf solche formlose, schriftliche Verfüg-
ungen Anwendung, welche ein Erblasser nach der Zeit, wo das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft
getreten ist, errichtet hat, selbst wenn von ihm die Errichtung späterer, schriftlicher Verfügungen
in einem vor jenem Zeitpunkte errichteten letzten Willen vorbehalten worden ist.
& 20. Für die in den §§ 2533 und 2541 angegebenen, gerichtlichen Akte ist bei
Familienanwartschaften, welche erst nach der Zeit, wo das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft ge-
treten ist, errichtet worden sind, das Gericht zuständig, welches für die Ordnung des Nachlasses
des Stifters der Familienanwartschaft zuständig war.
Dresden, am 9. Januar 1865.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr.
Rosenberg.
& 2. Verordnung,
das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend;
vom 9. Januar 1865.
Negem die auf dem eilften ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände die Regierung
mittelst Schrift vom 19. Juli vorigen Jahres ermächtigt haben, diejenigen Bestimmungen der
im Entwurfe vorgelegten Gerichtsordnung über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen,
welche zur Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entbehrt werden können, vorbehältlich
der Prüfung und definitiven Genehmigung derselben durch die nächste ordentliche Stände-
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