Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 1 Pfund nicht 
übersteigen. 
Zur Frankirung sind vom Absender Postfreimarken zu verwenden und auf der Adreßseite 
oben rechts aufzukleben. 
Waarenprobensendungen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen oder den nachstehend §& 4 vorgeschriebenen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber 
zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, unterliegen dem tarifmäßigen Briefporto. Für 
unzureichend frankirte, im Uebrigen aber den Bestimmungen §& 4 entsprechende Waarenproben- 
sendungen wird nur für den nichtfrankirten Gewichtstheil das tarismäßige Briefporto angesetzt. 
Beschaffenheit der Waarenproben (Waarenmuster). 
& 4. 1. Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit der 
Briefpost festgesetzte ermäßigte Taxe (I 3) werden nur wirkliche Waarenproben zuge- 
lassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
2. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente u. dergl. sind zur Versendung als 
Waarenproben nicht geeignet; dieselben sind bei der Auflieferung als solche zurück-, beziehendlich 
zur Fahrpost zu verweisen, insofern sie nach ihrer Beschaffenheit und Verpackung zur Versend- 
ung mit derselben geeignet sind. 
3. Bei der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendung, als in Waa- 
renprober bestehend, leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung 
unter Band (Kreuz= oder Streifband) z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten-Proben und der 
Verpackung in Säckchen z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei= und ähnliche Proben zu 
wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt, 
noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher 
Behälter muß die Adresse auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechen- 
der Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
Die Adresse muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts den 
Vermerk: „Proben (Muster)“ enthalten; auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, 
bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilun- 
gen und Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
1867. 9
	        
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