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Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen oder
unter einem Bande anderweite besondere Sendungen, die wieder für sich förmlich adressirt sind,
zu vereinigen.
Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen (8 1, 1) und von Waaren—
proben durch einen und denselben Absender zu einem Versendungsobjecte
gestattet.
4. Die Recommandation von Waarenprobensendungen ist zulässig; für dieselbe ist
neben dem Porto (§ 3) eine Gebühr von 2 Ngr. zu entrichten.
5. Postvorschuß wird auf Waarenprobensendungen nicht gewährt.
6. Bei Nachsendungen von Waarenprobensendungen (§ 24 der Postordnung vom
7. Juni 1859)0 findet ein weiterer Ansatz von Porto nicht statt.
7. Der Mißbrauch der Vergünstigungen für Waarenprobensendungen zur Versendung
anderer Gegenstände als wirklicher Waarenproben (Waarenmuster) (vergl. oben unter 1),
sowie Zuwiderhandlungen gegen die oben aufgeführten Verbote sind als Portehinterziehung
nach Maßgabe der Strafbestimmungen in §9§ 39, 40 und 42 des Postgesetzes vom 7. Juni
1859 zu ahnden.
III.
Procuragebühren.
8 5. Die Bestimmungen der Tarifposition Nr. 21 zu 8 73 der Postordnung vom
7. Juni 1859, Procuragebühren betreffend, werden aufgehoben und es treten an deren
Stelle die nachfolgenden Tarifbestimmungen:
Position. Betrag der Gebühren.
21. Procuragebühren:
die Procuragebühr für den auf eine Brief= oder Packetsendung
entnommenen Postvorschuß
für je Fünf Thaler oder darunter 1 Ngr.
IV.
Local-Sendungen.
§a6. Nach § 74 der Postordnung ist im Local-Stadt= und Landverkehre die Annahme
von Packet sendungen, sowie von Briefen mit Werthsdeclaration über den Betrag von 300 Tha-
lern und 8 Loth Gewicht unzulässig.
Diese Beschränkung wird hiermit ausgehoben und es gelten in Ansehung derartiger
Sendungen künftig nachstehende Bestimmungen:
1. Packetsendungen können auch in dem Falle bei den Postanstalten aufgegeben
werden, wenn sie im Orte der Aufgabepostanstalt selbst verbleiben oder an Bewohner
des Landbestellbezirks derselben gerichtet sind.
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