Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichs- 
tags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vorzuschlagen 
und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundescanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstags 
während derselben ist ein Beschluß des Bundesraths unter Zustimmung des Präsidiums er- 
forderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstags müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 
Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der 
Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstags darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen 
nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt 
seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen 
Präsidenten, seine Vicepräsidenten und Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschluß- 
fassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstags sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge 
und Instructionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder 
wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
1867. 25
	        
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