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6& 2. Dagegen hat der Landtagsausschuß einen Nominalbetrag von
Acht Millionen Thaler in vierprocentigen Staatsschuldencassenscheinen
mit 8 in Abschnitten Serie I à 500 Thaler,
„ — I à 100
zur Ausfertigung zu bringen und an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
& 3.Die neuen 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine sind vom 2. Januar 1868
zu datiren und mit Talons, ingleichen mit Coupons über die vom 1. Januar 1868 an
laufenden Zinsen zu versehen, im Uebrigen nach Form und Inhalt mit den auf Grund der
Gesetze vom 1. Juni 1852, 13. August 1855, 11. Februar 1858, 3. Januar 1859.
2. Januar 1862 und 2. Januar 1866 (vergl. Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1852 Seite 86 fg., vom Jahre 1855 Seite 135 fg., vom Jahre 1858 Seite 7 fg.,
vom Jahre 1859 Seite 5 fg., vom Jahre 1862 Seite 1 fg., und vom Jahre 1866
Seite 1 fg.) ausgegebenen übereinstimmend anzufertigen und als deren Fortsetzung zu be-
trachten, folglich aber mit diesen, den nachstehend in §8 4 bis 6 getroffenen Bestimmungen
gemäß, unter einem Zinsen= und Tilgungsplane zu vereinigen.
& 4. Ihre Nummern haben sich an die letzten der Creation vom Jahre 1866 anzu-
schließen.
5. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 1. Juli und 2. Januar
bei der Staatsschuldencasse.
66. Die neuen Staatsschuldencassenscheine treten zum Termine 1. Juli 1870, zu-
gleich mit denen der Creation vom Jahre 1866, in die wegen der 185 2er, 185 der, 18 5 ger,
1859er und 1862er Obligationen geordnete planmäßige Ausloosung dergestalt mit ein, daß
von und mit dem Termine 2. Jannar 1871 ab dem planmäßigen constanten Halbjahrs-
betrage der Tilgungsmittel eine weitere Erhöhung um 80,925 Thlr., einschließlich der durch
* 5 des Anleihegesetzes vom 2. Januar 1866 im Betrage von 34,683 Thlr. bereits fest-
gestellten dergleichen, hinzuzutreten hat.
& 7. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wonach
der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzperiode
nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden,
ingleichen nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entwever im Verloosungswege oder
durch Ankauf aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Auf-
kündigung an einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleihe--
schuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen
Gesetze entsprechend ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung.
88. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats-
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes-
währung angewiesen.