86.
Wenn aber nach langer fruchtloser Behandlung das Uebel sich entweder ganz unheilbar
gezeigt hat, oder doch nicht in dem Maße gewichen ist, daß der Offizier 2c. im Stande ist,
seinen Dienst verrichten zu können, und der Arzt hiernach die Ueberzeugung erlangt hat, daß
eine Wiederherstellung zum Dienste nicht abgesehen werden kann, so muß er diese Ueberzeugung,
mit der bestimmten Erklärung über den Grad der Invalidität, dahin aussprechen, daß der
Offizier 2c. entweder zum ferneren Dienste bei den Feldtruppen untauglich, oder aber zu jedem
ferneren Militärdienste und zur militärischen Anstellung unfähig sei.
5 7.
Ist der Offizier 2c. in der Krankheit, welche den Grund zu seiner Invalidität abgiebt,
nicht von dem Militärarzte des Truppentheils, sondern von einem anderen Militärarzte be-
handelt worden, so muß dieser Letztere das ärztliche Zeugniß über die Invalidität unter Beob-
achtung der vorangeführten Vorschriften ausstellen.
Hat die Behandlung aber von einem Civilarzte stattgefunden, so bleibt es Sache des
Offiziers 2c., von diesem Arzte ein genaues Zeugniß über seinen Zustand, dessen Veranlassung
und über die seitherige Behandlung in der Art, wie es 98 4 und 5 gefordert ist, beizubringen
und sich hiernach von dem Militärarzte des Truppentheils untersuchen zu lassen, der sich dem-
nächst darüber pflichtmäßig auszulassen hat, ob er nach erfolgter Untersuchung des Körper-
zustands die Ueberzeugung gewonnen, daß der in dem jedesmal beizufügenden ärztlichen Atteste
angegebene Krankheitszustand wirklich vorhanden sei, daß alle zur möglichen Heilung schicklich
geglaubte Mittel versucht worden, und daß bei der Art des Uebels und bei dessen langer
fruchtloser Behandlung keine völlige Beseitigung desselben oder Wiederherstellung des Offi-
ziers 2c. zum Dienste zu erwarten stände, daher die Invalidität zum ferneren Militärdienste
(6 6) ausgesprochen werden müsse. Auf gleiche Weise muß verfahren werden, wenn ein
Militärarzt über die Invalidität eines Militärbeamten ärztlich bestimmen soll, der von einem
Civilarzte behandelt worden ist.
88.
In besonderen Fällen steht es dem Militärarzte zu, bei dem höheren Truppenbefehlshaber
darauf anzutragen, daß noch ein Oberstabs- oder Stabsarzt, oder an Orten, wo es zulässig ist,
zwei derselben beauftragt werden, ihm bei der Untersuchung beizutreten und mit ihm gemein—
schaftlich das Zeugniß auszustellen. Sollte sich auch diese Commission weder durch ärztliche,
noch durch andere, allgemein aus dem Habitus 2c. hergenommene Merkmale von dem wirklichen
Vorhandensein des Uebels und dessen Unheilbarkeit überzeugen, mithin sich über die wirklich
eingetretene dauernde Dienstuntanglichkeit nicht aussprechen können, so hat sie solches in ihrem
Atteste anzugeben, zugleich aber auch, ob nach ärztlichem Wissen, bei der Natur des Uebels,
dergleichen Abwesenheit aller Krankheitsmerkmale öfter vorkommen.