Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Vermessung und Versteinung der Grenzen vornehmen lassen. Die Verbindlichkeit zu Bezahl- 
ung der dadurch erwachsenen Kosten ist nach den allgemeinen proceßrechtlichen Grundsätzen zu 
beurtheilen. 
42. 
Termin zur Verleihung. 
Die Verleihung ist, wenn nicht die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch natür- 
liche Hindernisse verzögert worden ist, längstens binnen 2 Monaten von Einlegung der 
Muthung, beziehendlich von Einreichung der im § 34 erwähnten Karte an gerechnet, vorzu- 
nehmen. 
43. 
Verleihungsurkunde. 
Ueber die erfolgte Verleihung ist dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde von dem 
Bergamte auszustellen, in welcher 
a) der Name des Beliehenen, 
b) das demselben verliehene Mineral, 
I) die Grenzen des Grubenfelds nach § 41, 
d) die Größe desselben in Maßeinheiten nach § 40 berechnet, und 
e) bei einem neuen Berggebäude der demselben beigelegte Name 
anzugeben sind. 
844. 
Verleih- und Lehnbücher. 
Das Bergamt hat über die erfolgten Verleihungen Verleih- und Lehnbücher zu halten. 
Die Verleihbücher enthalten beglaubigte Abschriften von den Verleihungsurkunden nach 
der Zeitfolge der Verleihungen. 
In dem Lehnbuche ist für jedes Berggebäude ein besonderes Folium anzulegen und auf 
demselben sind die Feldverleihungen und Lossagungen dergestalt einzutragen, daß die Größe 
des Grubenfelds jederzeit vollständig daraus ersehen werden kann. 
845. 
Vermessung und Versteinung der Grubenfelder. 
Dem Bergwerksbesitzer bleibt jederzeit freigestellt, eine amtliche Vermessung oder Ver- 
steinung seines Grubenfelds auf seine Kosten bewirken zu lassen. 
Der Antrag darauf ist bei dem Bergamte zu stellen, welches einen verpflichteten Mark- 
scheider mit der Vermessung und vorläufigen Bezeichnung der Begrenzung zu beauftragen und 
hierauf zum Zwecke der Versteinung eine Localexpedition abzuhalten hat. 
Zu Letzterer sind außer dem Beliehenen selbst auch die Besitzer der benachbarten Gruben= 
felder und die betreffenden Grundbesitzer und Vertreter von Anlagen zu öffentlichen Zwecken
	        
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