Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Bereich. 
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MÆ 3. Bekanntmachung, 
die Telegraphen-Ordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Norddeutschen Bundes 2c. betreffend; 
vom 3. Januar 1868. 
Von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes ist unter dem 24. December 1867 die nach- 
stehend abgedruckte Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Norddeutschen Bundes nebst den die Correspondenz auf den Eisenbahntelegraphen und den 
Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins rc. betreffenden zusätzlichen Bestimm- 
ungen erlassen worden. 
Diese Telegraphenordnung ist für alle unter der Verwaltung des Norddeutschen Bundes 
stehenden Telegraphenstationen mit dem 1. Januar 1868 in Kraft getreten, wogegen die 
übereinstimmende Regelung der Verhältnisse auf den Eisenbahntelegraphen noch vorbehalten 
worden ist. 
Dresden, am 3. Jannar 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner. 
Telegraphen-Zrdnung 
für die 
Correspondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes 
nebst den 
die Correspondenz auf den Eisenbahntelegraphen und den Linien des Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphenvereins 2c. betreffenden zusätzlichen 
Bestimmungen) 
81. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz 
unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der Stationen des 
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzogthums Hessen-Darmstadt 
  
*) Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt 
gedruckt.
	        
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