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MÆ 3. Bekanntmachung,
die Telegraphen-Ordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des
Norddeutschen Bundes 2c. betreffend;
vom 3. Januar 1868.
Von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes ist unter dem 24. December 1867 die nach-
stehend abgedruckte Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des
Norddeutschen Bundes nebst den die Correspondenz auf den Eisenbahntelegraphen und den
Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins rc. betreffenden zusätzlichen Bestimm-
ungen erlassen worden.
Diese Telegraphenordnung ist für alle unter der Verwaltung des Norddeutschen Bundes
stehenden Telegraphenstationen mit dem 1. Januar 1868 in Kraft getreten, wogegen die
übereinstimmende Regelung der Verhältnisse auf den Eisenbahntelegraphen noch vorbehalten
worden ist.
Dresden, am 3. Jannar 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
Telegraphen-Zrdnung
für die
Correspondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes
nebst den
die Correspondenz auf den Eisenbahntelegraphen und den Linien des Deutsch-
Oesterreichischen Telegraphenvereins 2c. betreffenden zusätzlichen
Bestimmungen)
81.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz
unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der Stationen des
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzogthums Hessen-Darmstadt
*) Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt
gedruckt.