Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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gewechselt wird. Inwieweit die Correspondenz, welche auch die Linien des Deutsch-Oester— 
reichischen Telegraphenvereins, des Auslandes oder der Norddeutschen Eisenbahnen berührt, 
abweichenden Bestimmungen unterworfen ist, wird in den Zusätzen vorgeschrieben werden. 
82. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder= Benutzung der 
mann zu. Die Bundestelegraphenverwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen Telegraphen. 
zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenzen zu 
schließen. Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Tele- 
graphenstationen Callenfalls brieflich) erfolgen. 
83. 
Die Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte Bewahrung 
verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt Tel des 
werde. “= 
84. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die An- Aufgabe der 
nahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Classen, nämlich: Depeschen. 
a) Stationen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
C) Stationen mit vollem Tagesvienst, 
d) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens; 
vom 1. October bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad e schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich der auf 
Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
2 -- 7 Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
= 2 5 „Nachmittags. 
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