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8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung
schriftlich vereinbart.
19. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit sein.
§ 20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, von
demselben Zeitpunkte ab, zu welchem nach § 22 der mit Decret vom 16. Januar 1866
veröffentlichten Concessionsbedingungen für die Borsdorf-Döbeln-Meißener Bahn das
Ankaufsrecht der Staatsregierung rücksichtlich des ebendaselbst bezeichneten Liniencom-
plexes der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie in Wirksamkeit tritt, das Eigenthum
der Nossen-Freiberger Eisenbahn — gleichviel ob für sich allein oder zugleich mit den
übrigen Linien — gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des auf Grund der
Rechnungen ermittelten Reinertrags, welchen der Betrieb dieser (der Nossen-Freiberger)
Bahn innerhalb der letzten fünf Jahre durchschnittlich ergeben hat, zu erwerben.
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der
Ankündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen.
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unbe-
rücksichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht.
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags hat das Directorium der Leipzig-
Dresdener Eisenbahncompagnie mindestens vom Jahre 1894 ab gesonderte Rechnung
über den Betrieb der Nossen-Freiberger Linie zu führen.
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund-
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über,
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung
übernimmt.
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündig-
ung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der
Bahn sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten
fünf Jahre geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreis
in Abrechnung bringen zu lassen.
§21. Sollte die Bahn innerhalb der im § 2 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die Staatsregierung be-
rechtigt; aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund