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zelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme
in den neuen Gesamt-Verein nicht eignen.
Ec werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des
erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig in Bayern
und Württemberg, deßgleichen in Preußen, Kurhessen und in dem Goßherzogthum
Hessen bestehen, auch sollen ganz ähnliche Anordnungen im Königreiche Sachsen für einzelne
Landeetheile, welche sich ebenfalls zur Aufnahme in den Gesamt-Verein nicht eignen,
zugelassen, diese, wie fernere Begünstigungen derselben Art aber nur im gemeinschaftlichen
Einverständnisse der kontrahirenden Staaten bewilligt werden.
Art. 4. «
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen uͤbereinstimmende Gesctze uͤber
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modifikationen,
welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthuͤmlichkeit der
allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen
sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben
bei einzelnen, weniger für den größeren Handelo-Verbehr geeigneten
Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelostraßen
es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssähen,
welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen,
nicht ausgeschlossen seyn, so fern sie auf die allgemeinen Interessen des Bereins nicht
nachtheilig einwirken.
Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben,
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesamt-Vereins,
unter Berücksichrigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhälrnisse
auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu vereinbarenden
Geseßze und Ordnungen, namentlich
« das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Zoll-Ordnung,