Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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zelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme
  in  den  neuen  Gesamt-Verein  nicht  eignen.

Ec  werden  jedoch  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich  des
erleichterten  Verkehrs  dieser  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  in  Bayern
und  Württemberg,  deßgleichen  in  Preußen,  Kurhessen  und  in  dem  Goßherzogthum
Hessen  bestehen,  auch  sollen  ganz  ähnliche  Anordnungen  im  Königreiche  Sachsen  für  einzelne
  Landeetheile,  welche  sich  ebenfalls  zur  Aufnahme  in  den  Gesamt-Verein  nicht  eignen,
  zugelassen,  diese,  wie  fernere  Begünstigungen  derselben  Art  aber  nur  im  gemeinschaftlichen
  Einverständnisse  der  kontrahirenden  Staaten  bewilligt  werden.

Art.  4.  «

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  uͤbereinstimmende  Gesctze  uͤber
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  jedoch  mit  Modifikationen,
welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthuͤmlichkeit  der
allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  theilnehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen
  sich  als  nothwendig  ergeben.

Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Handelo-Verbehr  geeigneten
Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handelostraßen
  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssähen,
  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,
nicht  ausgeschlossen  seyn,  so  fern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Bereins  nicht
nachtheilig  einwirken.

Deßgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesamt-Vereins,
  unter  Berücksichrigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhälrnisse
  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.
Die  nach  diesen  Gesichtspunkten  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  zu  vereinbarenden
  Geseßze  und  Ordnungen,  namentlich
«  das  Zollgesetz,

der  Zolltarif,

die  Zoll-Ordnung,