Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bei Berechnung der Arbeitszeit ist dieselbe auf Zehntheil-Stunden abzurunden. 
Für eine Arbeit auf dem Terrain, welche weniger als drei Stunden beansprucht, 
kann ein Thaler in Ansatz gebracht werden. 
C. Diäten. 
86. 
Bei Arbeiten außerhalb der Flur seines Wohnorts erhält der Feldmesser, neben 
der Vergütung der Arbeitszeit 
einen Thaler zehn Neugroschen 
(1 Thlr. 10 Ngr.) 
Diäten für jeden Tag, welchen er in Folge der Arbeit außerhalb der Flur seines 
Wohnorts zuzubringen genöthigt ist. 
Bei Arbeiten im Freien innerhalb der Flur seines Wohnorts betragen diese 
Diäten 
zwanzig Neugroschen (20 Ngr.) 
87. 
Als Tag gilt ein Zeitraum von je 24 Stunden. Für überschießende kürzere Zeit— 
räume ist, wenn dieselben weniger als sechs Stunden betragen, nur die Hälfte einer 
Tagesdiät, also zwanzig beziehendlich zehn Neugroschen, in Ansatz zu bringen. Letzteres 
gilt auch für kürzere Arbeiten, welche den Feldmesser weniger als sechs Stunden von 
seinem Wohnorte entfernt halten. 
Bei denjenigen Arbeiten, für welche Gebührensätze (8 3) berechnet werden, dürfen 
Diäten nicht in Ansatz kommen. 
für den Tag. 
D. Reisekosten. 
88. 
Soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe und Fahrposten benutzt werden können, ist dem 
Feldmesser das tarifmäßige Fahrgeld — bei Eisenbahnen nach dem Tarife zweiter 
Classe und bei Dampfschiffen nach dem Tarife des ersten Platzes — zu vergüten. 
89. 
Soweit die vorstehend im § 8 erwähnten Beförderungsmittel nicht benutzt werden 
können, wird dem Feldmesser als Ersatz seines Aufwands für des Reisefortkommen (zu 
welchem auch der Zu= und Abgang zu und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten 
zu rechnen sind) sowohl bei der Hin= als der Herreise die erste Meile mit
	        
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