Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Die in den Columnen 1, 2 und 3 ausgefüllten Consignationsformulare sind von 
den obgenannten Behörden unmittelbar nach der Consignation und spätestens bis zum 
8. Januar des darauf folgenden Jahres 
ad 1 und 2; bei der Bezirksamtshauptmannschaft, 
ad 3: bei der betreffenden Kreishauptmannschaft 
einzureichen. 
Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben hierauf unverzüglich 
die Gesammtzahlen der in den Consignationen verzeichneten 
aa) Pferde, 
bb) Rinder 
zusammenzustellen und dem Ministerium des Innern nach dem unter 0 angedruckten 
Schema, nach vorheriger Abstempelung des Letzteren, ohne Bericht anzuzeigen. 
Gleichzeitig haben dieselben die Consignationen abgestempelt an diejenigen Behörden, 
von welchen sie eingereicht worden sind, zurückzugeben. 
d) Alsbald nach der Ausschreibung der Jahresbeiträge durch das Ministerium des 
Innern (lit. b) sind durch die Gemeindevorstände, Bürgermeister und Stadträthe auf 
Grund der nach lit. c an sie zurückgelangten Consignationen die nach Maßgabe der 
gedachten Ausschreibung des Ministeriums des Innern (lit. b) von den Besitzern der 
consignirten 
aa) Pferde, 
bb) Rinder 
auf das vorausgegangene Jahr zu leistenden Jahresbeiträge unter Ausfüllung der 
Columnen 4, 5 und 6 der Consignationsformulare (Beilage sub O) einzuheben und 
die eingehobenen Beträge, unter Beischluß der Consignationen, bis zum 1. April jeden 
Jahres an die Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften einzuzahlen. 
In Rest gebliebene Beiträge sind nach den Vorschriften für die Beitreibung öffent- 
licher Abgaben unverzüglich einzubringen und nachträglich einzusenden. 
Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben sodann die an sie 
eingezahlten gesammten Jahresbeiträge für 
aa) Pferde, 
bb) Rinder 
unter genereller Angabe der Reste innerhalb jeder von den beiden Kategorien unter 
aa und bb an das Ministerium des Innern mit Lieferscheinen einzusenden. 
e) Von den Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften werden 
die nach § 7 festgestellten Entschädigungsbeträge bewilligt und mit dem durch ihre 
Ermittelung erwachsenen, sowie mit dem allgemeinen Verwaltungsaufwande an Portis,
	        
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