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Die in den Columnen 1, 2 und 3 ausgefüllten Consignationsformulare sind von
den obgenannten Behörden unmittelbar nach der Consignation und spätestens bis zum
8. Januar des darauf folgenden Jahres
ad 1 und 2; bei der Bezirksamtshauptmannschaft,
ad 3: bei der betreffenden Kreishauptmannschaft
einzureichen.
Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben hierauf unverzüglich
die Gesammtzahlen der in den Consignationen verzeichneten
aa) Pferde,
bb) Rinder
zusammenzustellen und dem Ministerium des Innern nach dem unter 0 angedruckten
Schema, nach vorheriger Abstempelung des Letzteren, ohne Bericht anzuzeigen.
Gleichzeitig haben dieselben die Consignationen abgestempelt an diejenigen Behörden,
von welchen sie eingereicht worden sind, zurückzugeben.
d) Alsbald nach der Ausschreibung der Jahresbeiträge durch das Ministerium des
Innern (lit. b) sind durch die Gemeindevorstände, Bürgermeister und Stadträthe auf
Grund der nach lit. c an sie zurückgelangten Consignationen die nach Maßgabe der
gedachten Ausschreibung des Ministeriums des Innern (lit. b) von den Besitzern der
consignirten
aa) Pferde,
bb) Rinder
auf das vorausgegangene Jahr zu leistenden Jahresbeiträge unter Ausfüllung der
Columnen 4, 5 und 6 der Consignationsformulare (Beilage sub O) einzuheben und
die eingehobenen Beträge, unter Beischluß der Consignationen, bis zum 1. April jeden
Jahres an die Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften einzuzahlen.
In Rest gebliebene Beiträge sind nach den Vorschriften für die Beitreibung öffent-
licher Abgaben unverzüglich einzubringen und nachträglich einzusenden.
Die Kreishauptmannschaften und Amtshauptmannschaften haben sodann die an sie
eingezahlten gesammten Jahresbeiträge für
aa) Pferde,
bb) Rinder
unter genereller Angabe der Reste innerhalb jeder von den beiden Kategorien unter
aa und bb an das Ministerium des Innern mit Lieferscheinen einzusenden.
e) Von den Amtshauptmannschaften, beziehentlich Kreishauptmannschaften werden
die nach § 7 festgestellten Entschädigungsbeträge bewilligt und mit dem durch ihre
Ermittelung erwachsenen, sowie mit dem allgemeinen Verwaltungsaufwande an Portis,