— 82 —
Nr. 53. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Herstellung eines neuen Kopfgleises
auf dem Bahnhofe zu Chemnitz betreffend;
vom 26. November 1883.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes in Ansehung der Ein= und
Ausfahrt der Personenzüge auf Bahnhof Chemnitz, sowie des Maschinenverkehrs von
und nach den Heizhäusern macht sich daselbst die Herstellung eines neuen Kopfgleises
nöthig, welches unmittelbar mit den Heizhäusern in Verbindung steht.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet wie folgt:
1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
Herstellung des oben bezeichneten Kopfgleises in Anwendung zu bringen.
6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Er-
läuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten
Detailplans die Flur
Chemnitz
betroffen.
Dresden, den 26. November 1883.
Ministerium des Innern.
von Nostitz-Wallwitz.
Müller.