Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

eine  Uebersetzung  ins  Lateinische,
eine  algebraische,
eine  geometrische  und
eine  physikalische  Arbeit;
b)  der  Secunda
einen  freien  deutschen  Aufsatz,
ein  lateinisches,
ein  französisches  und
ein  englisches  Exercitium,
eine  algebraische,
eine  geometrische  und
eine  physikalische  Arbeit;
c)  der  Tertia
einen  freien  deutschen  Aufsatz,
ein  lateinisches,
ein  französisches  und
ein  englisches  Exercitium,
eine  algebraische  und
eine  geometrische  Arbeit;
d)  der  Quarta  und  Quinta.
eine  deutsche  Arbeit,
ein  lateinisches  und
ein  französisches  Exercitium,
eine  arithmetische  Arbeit;
e)  der  Sexta
eine  deutsche  Arbeit,
ein  lateinisches  Exercitium,
eine  arithmetische  Arbeit.

Alle  Arbeiten  sind  unter  Aufsicht  eines  Lehrers  zu  fertigen.

Jür  die  deutsche  Arbeit  ist  den  Schülern  der  Klassen  Prima  bis  Quarta  eine  Zeit
von  4  Stunden,  denen  der  Quinta  und  Sexta  eine  solche  von  2  Stunden  zu  gewähren;
für  die  anderen  Arbeiten  erhalten  die  Schüler  von  Prima  und  Secunda  je  3  Stunden,
die  der  übrigen  Klassen  je  2  Stunden  Zeit.

Ueber  Anwendung  von  Hilfsmitteln  gilt  das  in  §  68  Abs.  4  Bemerkte.

Zu  den  freien  Arbeiten  wird  den  Schülern  ein  Thema  aus  dem  Kreise  ihres  Verständnisses
  gegeben.  Die  übrigen  Aufgaben  sind  dem  Unterrichtsziele  der  Klasse  angemessen
  auszuwählen,  alle  Aufgaben  aber  von  den  Lehrern,  welche  den  Unterricht  in