Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Besondere 
Vorschriften in 
Bezug auf die 
Dienst- 
verrichtungen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
— 114 — 
32. Bei jedem Dienstboten gilt als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thätig- 
keit dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. Insbesondere hat das Gesinde alle und 
jede seinen Kräften und Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen nach dem Willen 
der Dienstherrschaft zu leisten, auch wenn es vorzugsweise zu einer bestimmten Dienst- 
leistung oder unter einer eigenthümlichen Benennung gemiethet worden ist. Von diesen 
Bestimmungen kann nur ausdrücklicher Vertrag eine Ausnahme begründen. 
# 33. Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigent- 
lichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu denselben oder 
als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten. 
a -34Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Vertrags auf besondere Dienst- 
verrichtungen befreit dasselbe nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu denen 
es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch Krankheit oder sonst, 
sie zu verrichten, zeitweilig behindert ist, es wäre denn, daß der Dienstbote sich bedungen 
hätte, zu gewissen Arten von Dienst niemals verwendet zu werden. 
35. Ebenso ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ordnung 
im Hauswesen der Dienstherrschaft gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich dringenden 
Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu= und Getreideernte, das sämmtliche 
Haus= und Wirthschaftsgesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen und auch 
bei solchen Arbeiten mit Hand anzulegen schuldig, für welche es eigentlich nicht an- 
gestellt ist. 
Werden von einem Dienstboten der Herrschaft neben den Gesindediensten auch Dienste 
anderer Art geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dafür neben dem Gesindelohn 
eine besondere Vergütung nicht beansprucht werden kann. 
36. Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches von ihnen diese 
oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet das Gebot der Herrschaft. 
37. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm auf- 
getragenen Geschäfte durch Andere verrichten zu lassen. 
#38. Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft bestehenden 
häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere zu der üblich feststehenden Zeit sich zur 
Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben, daß er noch 
Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der Dienstherrschaft nicht über die Zeit, zu 
welcher sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben. 
*39. Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen 
Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte besuchen, und die von der Dienstherrschaft 
dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.
	        
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