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Bevor in den Fällen zu Absatz Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabe-
orte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe -Postanstalt zu erlassen, um
die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung
einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in
der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder
nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen
Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der
Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestell-
barkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der
Absender 20 Pf. Porto an die AufgabePostanstalt zu entrichten.
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei oder
an eine andere Person und,) wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an
eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem
ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden
Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne
Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch
bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestell-
barkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe
des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird.
IV Verweigert der Absender die Jahlung des Portos von 20 Pf. (u), so wird seiner
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem
Aufgabeorte zurückgeleitet.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe Postanstalt abgiebt.
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug
nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen,
muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden
ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden
und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.