Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bevor in den Fällen zu Absatz Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabe- 
orte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe -Postanstalt zu erlassen, um 
die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung 
einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die 
Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in 
der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder 
nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen 
Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der 
Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestell- 
barkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der 
Absender 20 Pf. Porto an die AufgabePostanstalt zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei oder 
an eine andere Person und,) wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an 
eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem 
ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden 
Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft 
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort ohne 
Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch 
bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestell- 
barkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe 
des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird. 
IV Verweigert der Absender die Jahlung des Portos von 20 Pf. (u), so wird seiner 
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem 
Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach 
Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe Postanstalt abgiebt. 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne Verzug 
nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, 
muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden 
ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden 
und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
	        
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