Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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131. Die Rauchableitungsrohre müssen aus Eisenblech, Gußeisen oder gebranntem 
Thon bestehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchkanäle sind nur in 
oder auf Mauerung, oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Metallene Rauch- 
ableitungen müssen 25 cm von allem feuersicher durch Mörtelputz verblendeten und 50 cm 
von allem freien Holzwerke, thönerne Rauchrohre oder Rauchkanäle von Ziegeln oder 
Kacheln aber 15 bez. 30 em entfernt bleiben und stets in sichtbarer Weise und so an- 
gelegt werden, daß deren Reinigung leicht und sicher erfolgen kann. Die Herstellung von 
Rauchkanälen aus senkrecht eingemauerten Thonrohren oder Thonkästen ist zulässig. So- 
weit sie keine Ummauerung erhalten, muß alles Holzwerk bis zu einer Entfernung von 
15 em verblendet werden. 
Thonrohre, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren 
Unterlagen ruhen und gleich den Rauchkanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden 
befinden, da nöthig, durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zer- 
springen gesichert werden. 
*132. Die Einfeuerungsöffnungen aller Oefen und Heizanlagen müssen mit 
eisernen Thüren oder dergleichen Schiebern und die Aschenfälle, sobald deren Sohle und 
der Fußboden des die Feuerung umgebenden Raumes nicht selbst aus dem natürlichen 
Erdboden, oder aus vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen Aschekästen 
versehen werden, welche die Oeffnung des Aschenfalles gehörig verschließen. 
Der Abstand des Aschekastens von einem nur feuersicher verwahrten Fußboden des 
Aschenfallraumes hat sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung zu richten. 
133. Für jede selbständige Wohnung, für jede Werkstatt und soweit thunlich 
für jeden Kaufladen ist ein besonderer Abort, wenn möglich an der Nordseite des Hauses, 
aber nicht nach der Straße zu liegend, herzustellen, der sich in der Regel mit der 
Wohnung, Werkstatt 2c. im gleichen Geschoß befinden, genügend hell und gelüftet sein 
und nicht weniger als 0,80 1,00 m Breite beziehentlich Länge erhalten soll. 
Jeder Abortraum soll mit einem unmittelbar ins Freie führenden, leicht zu öffnen- 
den Fenster versehen sein. 
Die von den Aborten in die Grube führenden Schlote sind wasserdicht und in ge- 
nügender Weite herzustellen. 
Aborts-, Dünger= und Jauchengruben sind außerhalb der Gebäudegrundfläche und 
in angemessener Entfernung von öffentlichen Straßen anzulegen und wasserdicht herzu- 
stellen. Die äußere Grubenumfassung muß von der Nachbargrenze mindestens 0,45 m 
und von vorhandenen Brunnen mindestens 10 m entfernt gehalten werden. 
Ueber die Anlage der Aborte, insbesondere derjenigen mit Wasserspülung, können 
durch Ortsgesetz, über die Grubenräumung und Düngerabfuhr durch Ortsgesetz oder ört- 
liche Polizeiverordnung besondere Bestimmung getroffen werden.
	        
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