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Nr. 41. Verordnung,
die Untersuchung geschlachteter Hunde auf Trichinen betreffend;
vom 6. Juli 1901.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1898 über die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, welche sich nach § 1 auch auf die Hunde erstrecken, und
insbesondere die Vorschrift in § 1, 1., h der Beilage VI zu § 16 der Ausführungs-
verordnung vom 23. Juli 1899, wonach das Fleisch der mit Trichinen behafteten Hunde
für ungenießbar erklärt wird, sowie weiter im Hinblick auf die hinsichtlich des häufigen
Vorkommens von Trichinen bei Hunden neuerlich gemachten Erfahrungen wird mit Aller-
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
Die Bestimmungen der zunächst nur die Untersuchung der Schweine auf Trichinen
regelnden revidirten Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit
bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 90) nebst Bei-
lage O (G.= u. V.-Bl. S. 94) leiden auch beziehungsweise sinngemäß Anwendung
hinsichtlich der Untersuchung der Hunde auf Trichinen, soweit nicht nachstehende Aender-
ungen eintreten:
1.
Die nach § 9 der revidirten Verordnung vom 10. März 1893 für die
Untersuchung der Schweine 2c. festzusetzende Gebühr ist bei der Untersuchung von
Hunden 2c. nur nach der Hälfte zu erheben.
2
Ein besonderes Schaubuch hinsichtlich der Untersuchung der Hunde auf
Trichinen (Ziffer 3 der Beilage O zur revidirten Verordnung vom 10. März
1893) ist von den Trichinenschauern nicht zu führen, es sind vielmehr die
bezüglichen Eintragungen in dem wegen der Untersuchung der Schweine auf
Trichinen gehaltenen Schaubuch mit zu bewirken.
In Betreff des eintretenden Falles gemäß § 4 der revidirten Verordnung vom
10. März 1893 zu führenden Schlachtbuches wird noch besonders auf die Vorschrift in
8 7 Absatz 3 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 333)
verwiesen.
Die Untersuchung der Hunde auf Trichinen hat durch die dermalen bereits bestellten
Trichinenschauer zu erfolgen; die letzteren sind demgemäß zu bescheiden, auch soweit