Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 41. Verordnung, 
die Untersuchung geschlachteter Hunde auf Trichinen betreffend; 
vom 6. Juli 1901. 
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1898 über die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, welche sich nach § 1 auch auf die Hunde erstrecken, und 
insbesondere die Vorschrift in § 1, 1., h der Beilage VI zu § 16 der Ausführungs- 
verordnung vom 23. Juli 1899, wonach das Fleisch der mit Trichinen behafteten Hunde 
für ungenießbar erklärt wird, sowie weiter im Hinblick auf die hinsichtlich des häufigen 
Vorkommens von Trichinen bei Hunden neuerlich gemachten Erfahrungen wird mit Aller- 
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Bestimmungen der zunächst nur die Untersuchung der Schweine auf Trichinen 
regelnden revidirten Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit 
bei den Menschen betreffend, vom 10. März 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 90) nebst Bei- 
lage O (G.= u. V.-Bl. S. 94) leiden auch beziehungsweise sinngemäß Anwendung 
hinsichtlich der Untersuchung der Hunde auf Trichinen, soweit nicht nachstehende Aender- 
ungen eintreten: 
1. 
Die nach § 9 der revidirten Verordnung vom 10. März 1893 für die 
Untersuchung der Schweine 2c. festzusetzende Gebühr ist bei der Untersuchung von 
Hunden 2c. nur nach der Hälfte zu erheben. 
2 
Ein besonderes Schaubuch hinsichtlich der Untersuchung der Hunde auf 
Trichinen (Ziffer 3 der Beilage O zur revidirten Verordnung vom 10. März 
1893) ist von den Trichinenschauern nicht zu führen, es sind vielmehr die 
bezüglichen Eintragungen in dem wegen der Untersuchung der Schweine auf 
Trichinen gehaltenen Schaubuch mit zu bewirken. 
In Betreff des eintretenden Falles gemäß § 4 der revidirten Verordnung vom 
10. März 1893 zu führenden Schlachtbuches wird noch besonders auf die Vorschrift in 
8 7 Absatz 3 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 333) 
verwiesen. 
Die Untersuchung der Hunde auf Trichinen hat durch die dermalen bereits bestellten 
Trichinenschauer zu erfolgen; die letzteren sind demgemäß zu bescheiden, auch soweit
	        
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