Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzenreichs, namentlich mit Rück— 
sicht auf die medizinisch wichtigen Pflanzen, zu beschränken. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den 
Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie 
und Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotions— 
prüfung gewesen sind. 
8 13. 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie 
die für dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein 
besonderes Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mit— 
gliedern der Kommission zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist. 
8 14. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden 
eine Censur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), 
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, 
wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, 
indem die Censur für die anatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische 
mit 4, die Censuren für die physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, 
diejenigen für die Prüfungen in Zoologie und in Botanik je einfach gerechnet werden, 
und die Summe durch 15 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so 
werden sie, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben 
sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Censur „ungenügend"“ oder „schlecht“ ertheilt, so 
gilt es als nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach 
den Censuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein 
Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen 
mit den betreffenden Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der 
Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholung der Prüf- 
ung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wieder- 
holung der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht be- 
standen gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Central= 
behörde (§ 3 Abs. 2) zulässig.
	        
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