Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu! unter d des gegenwärtigen 
Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des § 14 Absatz 1 
unter a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere bei- 
gebracht werden. 
8 20. 
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des 
Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im 
Auslande liegt. 
§ 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder 
die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden 
Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“) 
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulnis-Geruch oder -Geschmack behaftet 
oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder 
sonst verdorben befunden wird; 
Jc) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder 
Bakterienkolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als 
verdorben anzusehen ist; 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter I a bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 
1897 oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (R.-G.-Bl. 
1897 S. 475 und 591) nicht entspricht. 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen 
zu Absatz 1 unter la unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorge- 
schriebenen Bezeichnungen versehen oder die Übereinstimmung mit den Begleitpapieren 
herbeigeführt wird. 
(3) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer 
Fabrikation zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stich- 
proben zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Absatz 4). Im übrigen hat 
sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen beanstandeten Packftücke zu erstrecken.
	        
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