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Ebensowenig werden Geflügelsendungen, gleichgültig ob sie für den Grenzverkehr (8 30)
oder für weiter im Innern des Deutschen Reiches gelegene Orte bestimmt sind, im all—
gemeinen grenztierärztlich untersucht. Es sind jedoch die nach 8 3 beizubringenden Ur—
sprungszeugnisse und Gesundheitsbescheinigungen von den Zollbeamten zu prüfen und mit
der Sendung zu vergleichen. In Seuchenverdachtsfällen können die Transporte an den
Grenzpunkten zurückgehalten und kann ihre Untersuchung durch den Grenz= oder Bezirks-
tierarzt angeordnet werden.
7. Ist die Einfuhr der Tiere nicht zu beanstanden, so wird dies vom Grenz= oder
Bezirkstierarzt, bei Geflügeltransporten von den mit der Prüfung der Ursprungszeugnisse
beauftragten Beamten auf dem Viehpasse bescheinigt. Damit wird die Genehmigung zur
Einfuhr der Tiere nach Deutschland erteilt.
Die Viehpässe werden den Einführenden wieder ausgehändigt mit Ausnahme derjenigen
für Eisenbahnsendungen von Geflügel (§ 6 Absatz 4) und von Schlachtvieh (8 31), welche
den Frachtbriefen oder Beförderungsscheinen beizufügen sind. Die Viehpässe sind mindestens
6 Monate aufzubewahren.
Das einzuführende Vieh ist von der Grenzuntersuchungsstelle unverzüglich und auf
kürzestem Wege nach seinem Bestimmungsorte zu bringen.
Die Viehpässe für in Sachsen verbleibendes Schlachtvieh sind von den Polizeibehörden
der Bestimmungsorte (§ 32) einzuziehen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Dasselbe hat in Sachsen mit den Viehpässen für Handelsgeflügel (vergl. § 14 der Ver-
ordnung, Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Hühnerpest betr., vom 1. Februar
1904, G= u. V.-Bl. S. 57) zu erfolgen.
8 8. Wird für ein einzuführendes Tier ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis
nicht beigebracht oder erweist sich das erstere nach seiner Identität mit dem im Zeugnis
bezeichneten Tiere nicht übereinstimmend oder stammt dasselbe aus einem Gebiete, das für
die Ausfuhr von Tieren der betreffenden Gattung gesperrt ist, so ist das Tier zurück-
zuweisen. Bei Klauenvieh und Geflügel hat sich die Zurückweisung in der Regel auch auf
alle mit dem zurückgewiesenen Tiere zusammentransportierten Tiere zu erstrecken.
Bei Zurückweisungen von Geflügel seiten der nach § 6 Absatz 4 mit der Prüfung der
Pässe beauftragten Beamten kann der Einführende eine anderweite Prüfung der Pässe und
Untersuchung der Geflügeltransporte durch den Grenz= oder Bezirkstierarzt bei den in § 2
genannten Stellen beantragen.
Die erfolgte Zurückweisung und den Anlaß hierzu hat der untersuchende Tierarzt auf
dem Ursprungszeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodann aber
dasselbe sofort dem zuständigen Grenzpolizeibeamten zu behändigen, der unter Weitergabe
des Zeugnisses der betreffenden Grenzzollbehörde von dem Vorgange Mitteilung zu machen