Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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nicht kompetent erachtet; es erlaͤßt in diesem Falle uͤber die Fortdauer 
oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfuͤgung. 
5) Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Rich- 
ter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorge- 
haltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die 
Entscheidung enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem 
Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
6) Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel Statt. 
Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Be- 
stätigung des Militairbefehlshabers. (G. 7.) 
7) Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden 
nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher 
Frist nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschul- 
digten zum Vollzug gebracht. 
8) Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. 
Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des 
Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den or- 
dentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von 
dem Belagerungsgzustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als 
erwiesen angenommenen That gewesen sein würde. 
S. 14. 
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Be- 
lagerungszustandes auf. 
§. 15. 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte 
erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, 
sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen, an die ordentlichen Gerichte 
abgegeben, von denen alsdann auf die ordentliche gesetzliche Strafe zu er- 
kennen ist. 
§. 10. 
Auch außer dem Belagerungszustande können im Falle des Krieges oder 
Aufruhrs die Artikel 5. 6. 24. 25. 20. 27. 28. der Verfassungsurkunde vom 
Staatsministerium zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. 
Die
	        
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