Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Aufnahme 
innerhalb des 
Schuljahres. 
Einrichtung 
der Aufnahme- 
prüfung. 
Zweck und Art 
der Prüfungen. 
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8 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis 
Schüler aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den zu Ostern begonnenen Unter- 
richt einer Klasse einzutreten. Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Ein- 
tritt in die Schule nur ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des 
Zuzugs der Eltern von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer der- 
artigen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbeigeführt 
wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse zu 
folgen vermag. 
§ 52. Als Regel gilt, daß ein Schüler vor der Aufnahme eine (nicht öffentliche 
Prüfung zu bestehen hat. ' 
Privatim vorbereitete Schüler und solche, die von einer nichtsächsischen oder einer anders 
organisierten Anstalt kommen, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein 
von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes 
Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung; nach Befinden kann ihnen 
der Rektor die Prüfung ganz erlassen. 
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm beauftragten 
Lehrer abgehalten. Es ist wünschenswert, daß bei dem mündlichen Teile der Prüfung mehrere 
Lehrer als Zeugen zugegen sind. Das Recht dazu hat jedes Mitglied des Lehrerkollegiums. 
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Laufe des Schuljahres sind von den Haupt— 
lehrern der Klasse, für die die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors vorzunehmen. 
Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Auf— 
nahmeprüfung entscheidet das Lehrerkollegium über die Aufnahme. Bei der Hauptaufnahme 
zu Ostern geschieht dies unmittelbar nach der Prüfung, bei den vereinzelten Aufnahmen 
während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Entscheidung ge- 
troffen ist, kann dem Geprüften die Teilnahme am Unterrichte einer bestimmten Klasse vom 
Rektor vorläufig gestattet werden. 
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48) 
zu verpflichten. 
II. Jahresprüfungen. 
8 53. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine schriftliche 
Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Sie soll zeigen, was die einzelnen Schüler ohne 
jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. Außerdem wird kurz vor 
Ostern noch eine mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen abgehalten (8 55), zu der 
die Angehörigen der Schüler einzuladen sind. In ihr soll die Schule von ihrer Arbeit der 
Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
	        
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