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854. Bei der schristlichen Prüfung haben zu liefern:
1. die Klassen Sexta bis Untersekunda je einen deutschen Aufsatz, eine französische und
eine Rechenarbeit;
2. die Klassen Untertertia bis Untersekunda außerdem je eine englische, eine algebraische
und eine geometrische Arbeit;
3. die Klassen Obersekunda und Unterprima je einen deutschen Aufsatz, eine freie französische
und eine freie englische Arbeit nach der Art der vorangegangenen Klassenarbeiten, eine
physikalische, eine geometrische und eine algebraische Arbeit.
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Die Bestimmung darüber,
ob bei ihnen je nach der Art der Aufgabe Hilfsmittel benutzt werden dürfen und welche,
bleibt den einzelnen Schulen überlassen. Zuwiderhandlungen gegen das in dieser Beziehung
Vorgeschriebene sind streng zu bestrafen.
Für die deutschen und fremdsprachlichen Arbeiten der Oberklassen sind 5 Stunden, für
die übrigen Arbeiten der Oberklassen und die deutschen Aufsätze der Klassen Untersekunda bis
Quarta 4 Stunden, für alle anderen Arbeiten 3 Stunden zu gewähren. Dabei ist nicht
einzurechnen die Zeit, die die Bekanntgabe der Aufgaben und etwa notwendige Erläuterungen
erfordern, wohl aber die Zeit für die Reinschrift. Diese Fristen dürfen auf keinen Fall über-
schritten werden.
Die Prüfungsaufgaben müssen dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechen. Der Rektor
kann verlangen, daß sie ihm vor der Prüfung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das Not-
wendigste zu beschränken. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen an Tagen,
an denen sie während der Prüfungszeit keine Arbeit zu schreiben haben, wenigstens einige
Lehrstunden erteilt werden.
8 55. Zu den mündlichen Osterprüfungen sind die Behörden, die an der Schule ein
Interesse haben, und die Eltern der Schüler einzuladen. Es sind alle Mittel= und Unter-
klassen in wenigstens einem Fache vorzuführen und womöglich alle Fächer, die eine Prüfung
zulassen, dabei zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung für ein einzelnes
Jahr bedarf besonderer Genehmigung des Ministeriums.
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind bei der mündlichen korrigiert und zensiert
auszulegen. Auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schülerzeichnungen
zur Besichtigung auszustellen.
Die Lehrer der Anstalt sind verpflichtet, wenigstens die mündlichen Prüfungen der Klassen
anzuhören, in denen sie Unterricht erteilen, auch wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul-
kommission erwartet.
1908. 18
Schriftliche
Prüfung.
Mündliche
Prüfungen.