Allgemeine Rechte der Staatsangehörigen. 8. 39. 113
handelter Sache die Kreisregierung, Kammer des Innern, in
erster, der versammelte Staatsrath im Falle der Berufung?) in
zweiter Instanz zu entscheiden. Die Verhandlung der Sache wird
im Auftrage der Kreisregierung von den einschlägigen Districtspolizeibehörden
(in der Pfalz von den Landcommissariaten) protokollarisch
mündlich gepflogen.s)
Gleichgültig ist es beim Vorhandensein obiger Bedingungen,
a) wer etwa das einzelne Unternehmen ausführt, ob das
Reich, die b. Regierung, oder eine sonstige dritte Person auf
erhaltene Ermächtigung der Regierung;
b) wer Eigenthümer des abzutretenden Grundstückes, ob ein
Einzelner, oder eine Corporation u. s. w. sei;
J) welches das Rechtsverhältniß des Eigenthümers zum Grundstücke
sei, ob er darüber frei verfügen könne oder nicht
(Fideicommiß-, Lehenbesitzer); endlich
d) ob das Grundstück frei von Lasten, oder mit dinglichen
Lasten beschwert sei.
Ehe übrigens der Abtretungspflichtige ein bestimmtes Grundstück
wirklich abzutreten hat, muß
4) er sowohl, so wie derjenige welcher in Folge der Expropriation
ein Recht verliert, vollkommen entschädigt werden.
Was zunächst
a) die Entschädigung des Eigenthümers betrifft, so hat
er nicht bloß Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werthes
des abzutretenden Objects, sondern auch auf Vergütung
Gemeinden oder Privaten aus, muß in jedem Falle der Kreisregierung und
durch diese dem Ministerium des Innern vorgelegt werden; erst auf erfolgte
Weisung des letzteren darf zur wirklichen Einleitung des Expropriationsverfahrens
geschritten werden. Art. XIV.
7) Auf das Vorhandensein der Berufungssumme kommt es hier nicht
an; Art. XVIII.
68) Angef. Ges., Art. I, XV, XX u. XXII; über die Mittel zum
Schutz gegen Beschränkungen auf Grund von Anlagen, die an sich zur Enteignung
berechtigen, vergl. Bl. f. R. A. N. F. XVI. S. 392. Besondere
Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren gelten zum Theil
für jene Fälle, wo eine Expropriation zur Ausführung der oben Note 4 an-Pözl,
bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl. 8