Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Allgemeine  Rechte  der  Staatsangehörigen.  8.  39.  113

handelter  Sache  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in
erster,  der  versammelte  Staatsrath  im  Falle  der  Berufung?)  in
zweiter  Instanz  zu  entscheiden.  Die  Verhandlung  der  Sache  wird
im  Auftrage  der  Kreisregierung  von  den  einschlägigen  Districtspolizeibehörden
  (in  der  Pfalz  von  den  Landcommissariaten)  protokollarisch
  mündlich  gepflogen.s)

Gleichgültig  ist  es  beim  Vorhandensein  obiger  Bedingungen,



a)  wer  etwa  das  einzelne  Unternehmen  ausführt,  ob  das
Reich,  die  b.  Regierung,  oder  eine  sonstige  dritte  Person  auf
erhaltene  Ermächtigung  der  Regierung;

b)  wer  Eigenthümer  des  abzutretenden  Grundstückes,  ob  ein
Einzelner,  oder  eine  Corporation  u.  s.  w.  sei;

J)  welches  das  Rechtsverhältniß  des  Eigenthümers  zum  Grundstücke
  sei,  ob  er  darüber  frei  verfügen  könne  oder  nicht
(Fideicommiß-,  Lehenbesitzer);  endlich

d)  ob  das  Grundstück  frei  von  Lasten,  oder  mit  dinglichen
Lasten  beschwert  sei.

Ehe  übrigens  der  Abtretungspflichtige  ein  bestimmtes  Grundstück

  wirklich  abzutreten  hat,  muß

4)  er  sowohl,  so  wie  derjenige  welcher  in  Folge  der  Expropriation

  ein  Recht  verliert,  vollkommen  entschädigt  werden.
Was  zunächst

a)  die  Entschädigung  des  Eigenthümers  betrifft,  so  hat
er  nicht  bloß  Anspruch  auf  Ersatz  des  gemeinen  Werthes
des  abzutretenden  Objects,  sondern  auch  auf  Vergütung

Gemeinden  oder  Privaten  aus,  muß  in  jedem  Falle  der  Kreisregierung  und
durch  diese  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt  werden;  erst  auf  erfolgte
Weisung  des  letzteren  darf  zur  wirklichen  Einleitung  des  Expropriationsverfahrens
  geschritten  werden.  Art.  XIV.

7)  Auf  das  Vorhandensein  der  Berufungssumme  kommt  es  hier  nicht
an;  Art.  XVIII.

68)  Angef.  Ges.,  Art.  I,  XV,  XX  u.  XXII;  über  die  Mittel  zum
Schutz  gegen  Beschränkungen  auf  Grund  von  Anlagen,  die  an  sich  zur  Enteignung
  berechtigen,  vergl.  Bl.  f.  R.  A.  N.  F.  XVI.  S.  392.  Besondere
Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  gelten  zum  Theil
für  jene  Fälle,  wo  eine  Expropriation  zur  Ausführung  der  oben  Note  4  an-Pözl,

  bayer.  Verfassungsrecht.  5.  Aufl.  8