Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Gebühren.

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Zugewiesene  sind  mündlich  in  allen  wissenschaftlichen  Fächern  der  Oberprima  zu  prüfen.

Das  Urteil  über  das  Betragen  ist  in  diesem  Falle  nicht  in  der  Form  einer  Sittenzensur,
sondern  in  einer  allgemeinen  Wendung  auszusprechen  auf  Grund  der  beigebrachten  Führungs—
zeugnisse  und  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  diese.

In  den  Zeugnissen  Nichtstaatsangehöriger  (siehe  Absatz  1)  ist  der  von  der  heimischen
Unterrichtsverwaltung  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  in  Sachsen  erteilten  Genehmigung  aus—
drücklich  Erwähnung  zu  tun.

8  71.  Für  Schüler  der  Anstalt  sind  die  Reifeprüfungen  unentgeltlich.

Zugewiesene  (8  70)  haben  30  A  für  die  Prüfung  zu  entrichten.  Die  Einzahlung  dieser
Gebühren  an  die  Schulkasse  hat  vor  dem  Beginne  der  Prüfung  zu  erfolgen.

 

 

Nr.  21.  Bekanntmachung,
die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfs  des  Landes—
kulturrats  betreffend;
vom  1.  April  1908.
Das  Ministerium  des  Innern  hat  für  das  laufende  Jahr  die  Erhebung  von  Beiträgen

zur  Deckung  des  Bedarfs  des  Landeskulturrats  gemäß  dem  Gesetze  vom  30.  April  1906
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  genehmigt  und  deren  Höhe  nach  Gehör  des  Landeskulturrats  auf

12  Pfennig
von  jeder  beitragspflichtigen  Grundsteuereinheit  festgesetzt.
Diese  Beiträge  sind  mit  dem  zweiten  diesjährigen  Grundsteuertermin  zu  entrichten.

Dresden,  den  1.  April  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Roscher.

Seifert.