Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder der mütterlichen Vor— 
eltern, 
Abkömmlinge der unter 1 und 2 bezeichneten Kinder, 
Chegatten, 
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Voreltern, 
v#. Uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge aus dem 
Vermögen des Anerkennenden, 
J. an Kindesstatt angenommene Personen und deren Abkömmlinge, soweit sich auf 
diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken, 
zu 5 bis 7 jedoch nur insoweit, als Befreiung von der nach Maßgabe des Reichserbschafts- 
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G-Bl. S. 654) zu entrichtenden Abgabe von 
Schenkungen unter Lebenden um deswillen eintritt, weil der Wert des Erwerbes den 
Betrag von 10000 nicht übersteigt, 
110 Prozent 
d 
—— JSi. O 
vom Werte der Schenkung. 
Der Abgabe unterliegen auch die zur Vergeltung von Dienstleistungen gemachten und 
die mit Auflagen beschwerten Schenkungen. 
II. 
Die Vorschrift in Nr. 34 F Ziffer 16 wird aufgehoben. An ihre Stelle treten die 
folgenden Bestimmungen: 
16. Schenkungen, deren Wert den Betrag von 500.4 nicht übersteigt, 
16 a. die schenkungsweise bewirkte Befreiung von einer Schuld, sofern der Gläubiger 
sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine 
Notlage auch durch die Schenkung im wesentlichen nicht beseitigt wird, 
soweit nicht die Stempelsteuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen 
Forderung dem Beschenkten von seiten des Schenkers zufließenden Be- 
reicherung gedeckt werden kann, 
16 b. Schenkungen, deren Gegenstand in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- 
und Küchengerät besteht, sofern diese Gegenstände nicht zum Gewerbe- 
betrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes 
dieser Art den Betrag von 5000 nicht übersteigt, 
16 c. Schenkungen an Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse 
zum Schenker stehen oder gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes 
den Betrag von 3000 nicht übersteigt,
	        
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