128 Literatur.
Zwangsvollstreckung und summarische Prozesse sind also
dem besonderen Theile vorbehalten. 6
Wie es von dem bewährten Meister deutscher Prozeßrechtswissenschaft
nicht anders erwartet werden
konnte, hat Planck ein in der Form vollkommenes, den
Inhalt des behandelten Stoffes mit Klarheit, Schärfe
und Kürze verarbeitendes Werk geschaffen. Dem Lehrzwecke
ist es in erster Linie gewidmet; daher auch die
bistorischen Einleitungen zu den einzelnen dogmatischen
2 usführungen, die der Praktiker freilich leicht entbehren
önnte.
Daß aber ein Schriftsteller wie Planck, der in Verbindung
mit der lebendigen Praxis seine Meisterschaft
erreicht hat, auch da, wo er in erster Linie dem Lehrwecke
dienen will, die praktische Handhabung des Rechtes
ördert, ist selbstverständlich.
Man vergleiche nur beispielsweise die Ausführungen
über die Offizialprüfungspflicht des Gerichtes in Betreff
der Zuständigkeit und der Louegeiwerekcehunge überhaupt
(§ 23 S. 92; II, 286), über die Behandlung der
mangelnden Legitimation des Vertreters (S. 237 f.);
über die Nothwendigkeit oder leberflüssigkeit des
Parteireferates bezüglich der Beweisprotokolle und befiehungsweise
des Verhandlungsstoffes erster Instanz.
bei der Berufungsverhandlung (S. 182 f.); über die
Stellung der Parteien zum Gerichte (8 50), die
Rechtshängigkeit (§ 54), den Klagegrund (S. 260 7
den Prozeßbetrieb und die Stoffvorlage (§8 70—74),
endlich das mit bewundernswerther Präcision und Eleganz
durchgeführte Kapitel über die Rechtskraft des
lrtheils (S. 254 ff.). Die uns hier gchogenen Raumgrenzen
verbieten sowohl die weitere ufzählung als
das Eingehen in die Einzelheiten der hervorgehobenen
Partien des Lehrbuchs.
Wir schließen mit dem Ausdrucke der Ueberzeugung,
daß das vorliegende Werk den seiner Bedentung entrechenden
Rang auch im Gebiete der civilprozessualen
raxis schon heute einnimmt. n.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn. .