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Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienst—
kleidung als solche erkennbar sind, dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung gegen—
über auf dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizeibehörde (88 1 und 2 der
Ausführungsverordnung) ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweisen; dieser Auftrag
kann für eine oder mehrere bestimmte Versammlungen oder für Versammlungen (im Sinne
des § 13 des Gesetzes) schlechthin erteilt werden.
Offentliche Be- 8 6. Die an die Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekanntmachung einer
aien öffentlichen politischen Versammlung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes) muß folgenden An-
lungen §#6 forderungen genügen:
rsGd¾*0lä a) Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakat erfolgen.
*?¼ b) Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, die deutliche Unterschrift tragen:
„Offentliche politische Versammlung“ sowie Zeit und Ort der Ver-
sammlung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Veranstalters
enthalten.
Ic) Die Zeitungsnummer, in welcher die Bekanntmachung erfolgt, muß mindestens
24 Stunden vor der Versammlung am Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt,
das Plakat in der gleichen Frist angebracht sein.
d) Die Zeitung muß von der zuständigen Polizeibehörde (8§ 1 und 2 der Aueführungs-
verordnung) ausdrücklich zugelassen worden sein.
Für jeden Ort im Bezirke der Polizeibehörde sind deshalb je nach Bedürfnis
mindestens zwei Zeitungen im voraus zu bestimmen, wobei in erster Linie
auf deren Verbreitung in dem betreffenden Orte Rücksicht zu nehmen, eine
Beschränkung auf das Amtsblatt oder eine Rücksichtnahme auf den politischen
Charakter der Zeitung aber unzulässig ist.
e) Das Plakat ist am Versammlungsort an der für öffentliche Ankündigungen be-
stimmten und behördlich bekannt gemachten Stelle anzubringen (Artikel 15 des
sächsischen Preßgesetzes vom 24. März 1870 — G. u. V.-Bl. S. 71 —, § 6
Absatz 2 der Ausführungsverordnung hierzu vom selben Tage — G.= u. V.-Bl.
S. 81 —).
Rechtsmittel. 8 7. Neben dem nach § 31 des Organisationsgesetzes in der Fassung vom 1 9. Juli
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 511) gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden zulässigen Rekurs findet die Bestimmung in § 73 Ziffer 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom gleichen Tage (G.= u. V.-Bl. S. 486) dahingehend, daß
gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen die Anfechtungsklage zulässig ist, nunmehr
auch in den Fällen der §§ 2, 7 und 15 des Reichsvereinsgesetzes Anwendung.