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88. Die Entschließung über die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des § 3 Ausnahmen
Absatz 4 des Gesetzes hat von der Kreishauptmannschaft von Fall zu Fall zu erfolgen; ginsichtich der
die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gutachtlichen Bericht Fassng 6& 3
zu erstatten. · « des Gesetzes).
8§9. Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige Geldsammlungen Geldsamm-
bei öffentlichen Versammlungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Geldsammlung reiuesten
und sind entsprechend den bestehenden Vorschriften an eine besondere behöäördliche Er-
laubnis gebunden.
8 10. Hinsichtlich der kirchlichen und religiösen Vereine und Versamm-Kirchliche Ver-
lungen, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie geist- urrer —
lichen Orden und Kongregationen bewendet es bis auf weiteres bei den bisherigen (§ 24 des Ge-
landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch bei denen im Gesetze, das Vereins= setzes).
und Versammlungsrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 264),
der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850 (G.= u. V.-Bl.
S. 270) sowie des § 3 der Verordnung vom 22. August 1874 (G.= u. V.Bl. S. 125).
Dresden, am 12. Mai 1908.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Gebhardt.
Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbo#d & Söbne, Dresden.
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