Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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nachzuweisen hat, daß er sich auf dem betreffenden Unterrichtsgebiete ausreichend orien— 
tiert hat (Lehrbefähigung zweiten Grades). 
Für die einzelnen Fächer wird in 88 12 bis 25 Näheres bestimmt. 
812. 
Evangelische Religionslehre. 
Zu fordern ist, wenn die evangelische Religionslehre gewählt wird 
a) als Nebenfach: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und 
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der 
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den bib— 
lischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der Kirche in den ersten Jahr— 
hunderten, der Reformationsgeschichte, der hauptsächlichsten neueren Geistes— 
richtungen und der christlichen Liebestätigkeit auf den Gebieten der äußeren und 
inneren Mission; sicheres Verständnis der Einrichtungen der evangelischen Kirche 
und ihrer Lehren nach den grundlegenden Bekenntnisschriften, namentlich auch 
Vertrautheit mit den wichtigsten Unterscheidungslehren; Bekanntschaft mit der 
Ordnung des Kirchenjahres und Gottesdienstes und ihren Grundideen sowie mit 
dem evangelischen Kirchenliede; Kenntnis der Hauptsachen aus der evangelischen 
Sittenlehre; 
b) als Hauptfach, außer dem Vorstehenden: Vertrautheit mit der biblischen Ein— 
leitung und der biblischen Theologie; Befähigung, das Neue Testament und bei 
entsprechender Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache 
zu lesen und zu erklären; wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen 
Kirche, der evangelischen Glaubens- und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen 
Entwicklung; Bekanntschaft mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher 
Religionsgemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele 
der evangelischen Kirche. 
813. 
Pädagogik. 
Zu fordern ist, wenn die Pädagogik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis von dem Entwicklungsgange des Schulwesens und 
der pädagogischen Theorien, insbesondere seit der Renaissance; gründliche Bekannt- 
schaft mit den Anschauungen wenigstens eines hervorragenden Vertreters der 
Pädagogik dieser Zeit; Einsicht in die Theorie der Pädagogik, namentlich in die 
Lehre von Ziel und Methode des Unterrichts und der Erziehung;
	        
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